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Krankenversicherung und Aufenthalt

Krankenkasse

30. Juni 2009. Der Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist gerade für nicht erwerbstätige Ausländer immer wieder problematisch: Denn für die Aufenthaltstitel, für deren Erteilung und Verlängerung die Sicherung des Lebensunterhalts vorausgesetzt wird, ist einerseits gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG regelmäßig auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachzuweisen, andererseits die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund von § 5 Abs. 11 SGB V in vielen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch und gerade für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a AufenthG, etwa für alte und erwerbsunfähige Personen, deren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme schädlicher Sozialleistungen sichergestellt werden muss. Hier scheitert es in vielen Fällen an der fehlenden Krankenversicherung, die für die Angehörigen schlichtweg nicht mehr bezahlbar ist.

 

Allerdings haben sich durch die Einführung der Versicherungspflicht für grundsätzlich alle Personen sowie die Verpflichtung der Privaten Krankenversicherung, einen Basistarif ohne Gesundheitsprüfung anzubieten, einige wesentliche Änderungen ergeben, die auch für die Beratungsarbeit von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung, einen Basistarif anzubieten, hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil am 10. Juni 2009 (1 BvR 706/08) als verfassungskonform erklärt. Dies soll Anlass sein, die Untiefen des Zugangs zu einer bezahlbaren Krankenversicherung für Ausländer auszuloten.

 

Das Projekt "Qualifizierung der Flüchtlingsberatung"

Seit Februar 1995 arbeitet, angesiedelt bei der GGUA, der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., das PROJEKT- BÜRO "Qualifizierung der Flüchtlingsberatung"

 

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Das Projekt führt, in Zusammenarbeit mit dem Paritätischen/ Gesamtverband folgende Maßnahmen durch: