
Bislang geduldete Jugendliche und Heranwachsende können künftig in einigen Fällen ein eigenständiges Bleiberecht erhalten. Zugleich ist die Wartefrist von ausländischen Ehegatten für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach einer Trennung („Ehebestandszeit“) von zwei auf drei Jahre verlängert worden.
Eine Gesetzesänderung mit dem eher sperrigen Titel "Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften", die mit mehreren Wochen Verzögerung zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, sieht nunmehr mit dem neuen § 25a im Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis vor, die geduldete Jugendliche und junge Erwachsene erhalten können, wenn sie
in Deutschland geboren oder vor ihrem 14. Geburtstag eingereist sind,
sich seit mindestens sechs Jahren in Deutschland ununterbrochen erlaubt, mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung aufhalten und
mindestens sechs Jahre in Deutschland „erfolgreich“ eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben.
Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der Betroffene zwischen 15 und 20 Jahre alt ist. Zudem muss eine positive Integrationsprognose bestehen, das heißt es muss gewährleistet erscheinen, „dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann“.
Das Bleiberecht soll nicht gewährt werden, wenn die Abschiebung des jungen Menschen wegen „eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist“. An dieser Formulierung ist wichtig, dass nur ein aktives Handeln des Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst – und nicht etwa ein Verhalten der Eltern – als Ausschluss gewertet wird. Auch ein Verhindern der Abschiebung durch passives Handeln – etwa eine fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung – ist kein Ausschlussgrund. Zudem darf nur das aktuelle Verhalten in der Gegenwart berücksichtigt werden, ein vermeintliches Fehlverhalten in der Vergangenheit jedoch nicht.
Die Eltern (und damit auch die minderjährige Geschwister) eines bleibeberechtigten Jugendlichen können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten – allerdings nur, wenn
der Bleibeberechtigte noch minderjährig ist,
die Abschiebung der Eltern nicht wegen falscher Angaben oder Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder aufgrund von mangelnder Mitwirkung verhindert oder verzögert wird (hier ist ebenfalls nur die Rede von der Gegenwart, allerdings soll bei den Eltern auch passives Handeln ein Ausschlussgrund sein),
der Lebensunterhalt der Eltern vollständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist und
keine Verurteilung für eine oder mehrere vorsätzliche Straftaten zu Haftstrafen oder Geldstrafen von über 50 Tagessätzen (bzw. 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten, z. B. wiederholter Verstoß gegen die Residenzpflicht) vorliegt.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Eltern daher keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soll ihnen dem Gesetz zufolge zumindest eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG erteilt werden – geboten wäre allerdings wohl eher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Unklar ist, welche Konsequenz der Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen für den Aufenthaltsstatus der Eltern bedeutet: Das Gesetz sagt dazu nichts, die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis dann weiterhin verlängert werden kann. Unklar ist zudem, was ein „erfolgreicher“ Schulbesuch bedeutet: Die Gesetzesbegründung verweist lediglich auf die Versetzung in die nächste Klassenstufe.
Übersichten zum Aufenthaltsrecht (Stand Januar 2012)
Tabellen zu den Aufenthaltspapieren (Stand Januar 2012)
Erlass NRW: Verlängerung nach der Bleiberechtsregelung (15.11.2011)
Arbeitshilfe: Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland. Handreichung des Diakonischen Werks, Oktober 2011
NRW: Anwendungshinweise zu § 25a des Aufenthaltsgesetzes (29.9.2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (1.8.2011); das Landesarbeitsministerium hat in dieser Version der Arbeitshilfe seine bisherige Rechtsauffassung erfreulicherweise konkretisiert und sieht nun ausdrücklich die Bewilligung von Leistungen analog des Bildungspakets auch über § 6 AsylbLG für möglich und geboten an.
Arbeitshilfe: Zur Umsetzung des § 25a AufenthG - Bleiberecht für Jugendliche und Heranwachsende (September 2011)
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV, September 2011)
Arbeitshilfe: Prüfschema - Zugang zum SGB II für AusländerInnen (Juli 2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (28.4.2011)
SGB-II-Rechner zum Download (Diakonisches Werk Neckar-Odenwald-Kreis, Stand: Apri l2011)
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ (17/4401) in einer auf Antrag von Union und FDP geänderten Fassung (17/5093) (März 2011)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (März 2011)
Bilanz der Beiberechtsregelung: Tabellarische Übersicht der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Februar 2011)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen (3.2.2011, Drucksache 17/4631)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2010 (16.2.2011, Drucksache 17/4376)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (15.2.2011, Drucksache 17/4779)
Konsolidierte Fassung des SGB II inkl. der Änderungen (Stand 23.2.2011)