Arbeitserlaubnis mit Aufenthaltserlaubnis

Ob und unter welchen Bedingungen ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis (AE) eine Beschäftigung aufnehmen darf, ist genau geregelt und hängt vor allem vom Zweck der AE , aber möglicherweise auch von der Aufenthaltsdauer der Person ab.

Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis müssen daher prüfen, zu welchem Aufenthaltszweck - also gemäß welchem Paragrafen - sie die AE erhalten haben. Hiervon hängt ab, ob sie die Zustimmung zur Beschäftigung beantragen müssen oder nicht, und ob bei ihnen die Vorrangprüfung durchgeführt werden muss oder nicht.

 

Allgemeine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme

Eine allgemeine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme besitzen die Inhaber der folgenden Aufenthaltserlaubnisse. Für alle hier genannten AE nach dem Aufenthaltsgesetz gilt: Die Person kann jede legale Arbeit annehmen, ohne eine Genehmigung dafür beantragen zu müssen.

 

  • § 25, Abs. I und II: Asylberechtigte nach Art. 16 GG sowie anerkannte Flüchtlinge der Genfer Konvention („Kleines Asyl“).
  • § 28, Abs. 1: Familiennachzug zu Deutschen. Dieser Paragraf gilt in der Regel nur für Angehörige der „Kernfamilie“, also Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger lediger Kinder, wenn das Familienmitglied, zu dem der Nachzug erfolgt, Deutscher ist. Für sonstige Familienangehörige gilt § 36, auch in diesem Fall besteht die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.
  • § 30, Abs. 1: Ehegattennachzug: Der nachziehende Ehegatte eines Ausländers hat die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wenn sein bereits hier lebender Ehegatte ebenfalls die Berechtigung aufgrund seines Aufenthaltstitels besitzt, oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet besteht.
  • § 32: Kindernachzug: Für minderjährige ledige Kinder gilt ebenfalls: Sie sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn die Eltern ebenfalls dazu berechtigt sind.
  • § 31, Abs. 1: Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
  • § 37, Abs. 1: Recht auf Wiederkehr: Dieser Paragraf gilt für Jugendliche und junge Erwachsene, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind.
  • § 38, Abs. 1 und 2: Ehemalige Deutsche.
  • § 22, Satz 2: Aufnahme aus dem Ausland nach Anordnung des Bundesinnenministeriums - diese Vorschrift hat allerdings kaum praktische Bedeutung.

 

Nachrangiger Arbeitsmarktzugang:

Für alle oben nicht genannten Arten der Aufenthaltserlaubnis gilt grundsätzlich folgendes:

Vor der Aufnahme einer Beschäftigung muss ein Antrag auf Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Diese Zustimmung gilt nur für die konkrete Stelle und wird erst nach positivem Ergebnis der Vorrangprüfung und der Lohnprüfung durch die Arbeitsagentur erteilt.

 

Vorrangprüfung und Lohnprüfung

Die Prüfungen, die die Agentur für Arbeit normalerweise durchführt, bevor sie die Zustimmung zur Beschäftigung erteilt, sind in § 39 AufenthG geregelt. Danach darf die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung nur dann erteilen, wenn „(...) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (...) nicht zur Verfügung stehen“ (§ 39, Abs. 2, Nr. 1b AufenthG). Hier handelt es sich um die Vorrangprüfung.

In der Praxis bedeutet dies, dass nach dem Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung die Arbeitsagentur mehrere Wochen lang bevorrechtigte Arbeitssuchende (also Deutsche, EU-Bürger oder die die Besitzer einer Niederlassungserlaubnis oder der oben genannten Aufenthaltserlaubnisse) zum entsprechenden Arbeitgeber schickt, um sich zu bewerben. Insbesondere seit den Hartz-Reformen ist der Druck auf Arbeitslosengeld II-Bezieher so stark gewachsen, dass grundsätzlich jeder Job zumutbar ist. Somit ist es sehr unwahrscheinlich, dass nach mehreren Wochen die entsprechende Stelle noch zu vergeben sein dürfte.

Eine weitere Voraussetzung für die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist der positive Ausgang der so genannten Lohnprüfung: In § 39, Abs. 2, Nr. 2 heißt es dazu, dass die Zustimmung nur erteilt werden darf, wenn „der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.“ Für diese Prüfung muss der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur Angaben machen bezüglich der Arbeitszeit, der Entlohnung und der Arbeitsaufgaben.

Im Wesentlichen sind von diesen einschränkenden Regelungen Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Abs. 3 bis 5 AufenthG (Abschiebungsverbot, vorübergehender Aufenthalt, Verlängerung bei außergewöhnlicher Härte, AE bei vollziehbarer Ausreisepflicht) sowie nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Beschluss der obersten Landesbehörden / Altfallregelung), nach § 23a AufenthG (Härtefallkommission) bzw. Familienangehörige von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis ohne Arbeitsberechtigung betroffen.

 

Ausnahmen von der Vorrangprüfung

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: In bestimmten Fällen kann die Bundesagentur für Arbeit von der Vorrangprüfung absehen. Diese Ausnahmen sind in den §§ 6 bis 9 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) geregelt und gelten für Personen mit Aufenthaltserlaubnis, die:

 

  • während ihres Aufenthalts in Deutschland mindestens drei Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern und auch mit Unterbrechungen – oder die sich mindestens seit vier Jahren erlaubt oder geduldet in Deutschland aufhalten (§ 9 BeschVerfV)
  •  

  • als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind und die
    • einen deutschen Schulabschluss haben oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen haben oder
    • einen Vertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf abschließt (§ 8 BeschVerfV).

In diesen Fällen kann die Bundesagentur sowohl von der Vorrang- als auch von der Lohnprüfung absehen. Die Zustimmung wird dann ohne die Beschränkungen des § 13 BeschVerfV erteilt. Das bedeutet, dass die Zustimmung nicht auf eine berufliche Tätigkeit, einen Arbeitgeber oder eine Region beschränkt werden darf. Die Zustimmung wird in diesen Fällen für die Zeit des Arbeitsverhältnisses, längstens für drei Jahre erteilt. Falls zwischen der Arbeitsagentur und der Ausländerbehörde eine so genannte Globalzustimmung - diese ist in den Dienstanweisungen genannt abgegeben worden ist, kann eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis unmittelbar bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Weitere Ausnahmemöglichkeiten gibt es für:

  • Personen, die eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzen möchten, wenn sie mindestens ein Jahr dort gearbeitet haben (§ 6 BeschVerfV)
  • Personen, bei denen aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls die Versagung der Erlaubnis eine besondere Härte bedeuten würde (§ 7 BeschVerfV). In den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit werden unter anderem traumatisierte Menschen genannt, für die eine Beschäftigung nachweislich Teil der Therapie ist, unter Kündigungsschutz stehende Betriebsratsmitglieder und Schwerbehinderte sowie Mütter für die Zeit des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz.

In diesen Fällen, die auch für Personen mit Duldung und Aufenthaltsgestattung gelten, kann allerdings nur von der Vorrangprüfung abgesehen werden. Das bedeutet, dass die Zustimmung zur Beschäftigung trotzdem nur für eine konkrete Stelle bei einem Arbeitgeber und zu festgelegten Konditionen erteilt werden kann.

 

Wichtiges für die Praxis

Im letzten Abschnitt ist zwar häufig von der Zustimmung der Agentur für Arbeit die Rede, zuständig gegenüber dem Antragsteller ist seit dem 1. Januar 2005 jedoch allein die Ausländerbehörde. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis kann also nur bei der Ausländerbehörde gestellt werden – die Arbeitsagentur wird für die erforderliche Zustimmung nur in einem internen Verwaltungsverfahren beteiligt.

Sollte die Zustimmung zur Beschäftigung nicht erteilt werden, so ist auch nur die Ausländerbehörde der Adressat für den Widerspruch. Dieser muss innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden, eine Begründung kann man auch nachreichen. Für einen Widerspruch sollte man zuvor in jedem Fall einen schriftlichen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid der Ausländerbehörde verlangen – die Behörde ist dazu verpflichtet. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, hat man die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Zugleich sollte man einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht einreichen, da das Widerspruchs- und das Klageverfahren häufig so lange dauern, dass die Stelle nicht mehr zur Verfügung steht, wenn man schließlich Recht bekommen sollte.

Falls der negative Ausgang der Vorrangprüfung der Grund für die Versagung der Zustimmung zur Beschäftigung ist, empfiehlt es sich, den potenziellen Arbeitgeber zu bitten, bei der Agentur für Arbeit und bei der Ausländerbehörde nachzuhaken und zu belegen, dass kein anderer Bewerber für die konkrete Stelle geeignet sei.

 

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