
Für Besitzer einer Aufenthaltsgestattung gilt für die Aufnahme einer Beschäftigung eine Wartefrist von einem Jahr – erst danach kann eine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt werden. Die sonstigen Regelungen entsprechen denen, die auch bei Besitz einer Duldung gelten: Es gibt nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang mit bestimmten Ausnahmemöglichkeiten.
Allerdings ist beim Besitz einer Aufenthaltsgestattung die Verhängung eines Arbeitsverbots nicht möglich: Während des Asylverfahrens ist eine Abschiebung nicht möglich, und vor Abschluss des Asylverfahrens kann wohl kaum angenommen werden, die Einreise sei mit der Absicht erfolgt Sozialhilfeleistungen zu beziehen.
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