Arbeitserlaubnis mit Duldung

Grundsätzlich gilt: Menschen mit einer Duldung dürfen nur mit einer zuvor beantragten Zustimmung zur Beschäftigung eine Arbeitsstelle annehmen. In der Regel ist für die Zustimmung das Durchlaufen der Vorrangprüfung erforderlich, zudem gelten bestimmte Wartefristen, in denen man überhaupt nicht arbeiten darf. Auf diese Voraussetzungen soll im Folgenden näher eingegangen werden.

 

Geduldeten Ausländern kann nach einem Jahr Wartefrist die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden (§ 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschverfV), wenn auch die Agentur für Arbeit zustimmt und kein Beschäftigungsverbot nach § 11 BeschVerfV vorliegt.

 

Für Besitzer einer Duldung gelten also drei Voraussetzungen, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten:

 

  1. Sie müssen sich seit mindestens einem Jahr erlaubt oder geduldet in Deutschland aufhalten (die Aufenthaltszeiten mit Aufenthaltsgestattung zählen mit)
  2. Die Agentur für Arbeit muss zustimmen – d. h. die Vorrangprüfung und die Prüfung der Arbeitsbedingungen müssen positiv durchlaufen sei
  3. Es darf kein Arbeitsverbot vorliegen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird eine Arbeitserlaubnis nur für eine konkrete Stelle erteilt; wenn man die Arbeitsstelle oder den Arbeitgeber wechseln möchte, so muss ein neuer Antrag gestellt werden.

 

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

 

Zu 1 (Wartefrist): Bei der Berechnung der einjährigen Wartefrist zählen die Zeiten mit einer Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Duldung mit.

Zu 2 (Vorrang- und Lohnprüfung): Grundlage dieser Vorschrift ist § 4, Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit § 39 AufenthG. Danach muss in jedem Aufenthaltspapier vermerkt sein, ob die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder nicht. Dies gilt auch für eine Duldung (Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zu § 4 AufenthG). Hierfür ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich – es sei denn, im Gesetz ist etwas anderes festgelegt. Nach § 39, Abs 2. AufenthG muss die Agentur für Arbeit im Rahmen dieses Zustimmungsverfahrens eine Vorrangprüfung sowie eine Prüfung der Arbeitsbedingungen („Lohnprüfung“) durchführen, um festzustellen, ob bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen und die Arbeitsbedingungen nicht schlechter sind als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern.

Es gibt allerdings in bestimmten Fällen Ausnahmemöglichkeiten von der Vorrangprüfung.

 

Zu 3 (Arbeitsverbot): Seit Einführung des Zuwanderungsgesetzes verlieren zahlreiche Geduldete ihre Arbeitserlaubnis, obwohl sie teilweise seit vielen Jahren gearbeitet haben. Der Grund hierfür ist der § 11 BeschVerfV. Danach dürfen geduldete Flüchtlinge keine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie

  1.  „sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen“ oder
  2. „wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können“.

 

Die erste Alternative führt in der Praxis zu der absurden Konstellation, dass Flüchtlinge, die seit Jahren gearbeitet haben, nun mit einem Arbeitsverbot behängt werden, und damit nun gezwungen sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Dies betrifft insbesondere Minderheiten aus dem ehemaligen Jugoslawien, die seit Jahren geduldet sind, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Hier gibt es seitens des Sozialamts häufig die Einstufung nach § 1a AsylbLG, da nach Behördensicht die Einreise in erster Linie aus wirtschaftlichen Motiven erfolgt sei.

Die zweite Alternative hat jedoch eine wesentlich größere zahlenmäßige Bedeutung in der Praxis:

In § 11 BeschVerfV wird zur näheren Erklärung dieser Norm weiter ausgeführt: „Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.“

In diesen Fällen verhängen die Ausländerbehörden ein Arbeitsverbot. Ein Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung würde gar nicht mehr an die Arbeitsagentur weitergeleitet.

 

Stichwort: Leiharbeit

Eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist nach § 40 Abs. 1, Nr. 2 AufenthG für Personen mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang nicht möglich – hierfür darf eine Zustimmung nicht erteilt werden. Dies erschwert die Suche nach einer Stelle nochmals erheblich, da insbesondere niedrig qualifizierte Arbeiten zunehmend über Verleih-Firmen vergeben werden.

 

Wichtiges für die Praxis:

Zuständig gegenüber dem Antragsteller für die Erteilung der Zustimmung zur Beschäftigung oder die Verhängung eines Arbeitsverbots ist seit dem 1. Januar 2005 allein die Ausländerbehörde.

Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis kann also nur bei der Ausländerbehörde gestellt werden – die Arbeitsagentur wird für die erforderliche Zustimmung nur in einem internen Verwaltungsverfahren beteiligt.

 

Sollte die Zustimmung zur Beschäftigung nicht erteilt oder gar in Arbeitsverbot verhängt werden, so ist auch nur die Ausländerbehörde der Adressat für den Widerspruch. Dieser muss innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden, eine Begründung kann man auch nachreichen. Für einen Widerspruch sollte man zuvor in jedem Fall einen schriftlichen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid der Ausländerbehörde verlangen – die Behörde ist dazu verpflichtet. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, hat man die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.

Zudem empfiehlt es sich, sofort einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache seine Arbeit fortführen zu können. Sonst bekommt man möglicherweise später Recht, die Stelle ist aber natürlich in der Zwischenzeit anders vergeben worden.

 

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