
Eine Niederlassungserlaubnis (NE) gilt unbefristet, „berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (…) und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden“ (§ 9, Abs. 1, S. 1 AufenthG) – eine Ausnahme ist lediglich das mögliche Verbot oder die Einschränkung politischer Betätigung.
Für Ausländer mit NE gilt also immer: Jede legale Arbeit – ob selbstständig oder abhängig beschäftigt – darf angenommen werden, ohne dass zuvor eine Arbeitserlaubnis beantragt oder eine Vorrangprüfung durchlaufen werden müsste. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind deutschen Beschäftigten gleichgestellt.