
Seit Einführung des Zuwanderungsgesetzes verlieren zahlreiche Geduldete ihre Arbeitserlaubnis, obwohl sie teilweise seit vielen Jahren gearbeitet haben. Der Grund hierfür ist der § 11 BeschVerfV. Danach dürfen geduldete Flüchtlinge keine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie
1. „sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen“ oder
2. „wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können“.
Die erste Alternative führt in der Praxis zu der absurden Konstellation, dass Flüchtlinge, die seit Jahren gearbeitet haben, nun mit einem Arbeitsverbot behängt werden, und damit nun gezwungen sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Dies betrifft insbesondere Minderheiten aus dem ehemaligen Jugoslawien, die seit Jahren geduldet sind, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Hier gibt es seitens des Sozialamts häufig die Einstufung nach § 1a AsylbLG, da nach Behördensicht die Einreise in erster Linie aus wirtschaftlichen Motiven erfolgt sei.
Die zweite Alternative hat jedoch eine wesentlich größere zahlenmäßige Bedeutung in der Praxis:
In § 11 BeschVerfV wird zur näheren Erklärung dieser Norm weiter ausgeführt:
„Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.“
Ein Arbeitsverbot darf nur dann verhängt werden, wenn ein selbstverschuldetes Abschiebungshindernis vorliegt – selbstverschuldet wäre ein Abschiebungshindernis allerdings auch dann, wenn man seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt . In der großen Mehrzahl der Fälle geht es hier um die Beschaffung eines Passes, der für die Abschiebung erforderlich ist.
„Zumutbare Anforderungen“ in diesem Sinne sind nach der geltenden Rechtssprechung:
Der wiederholte Gang zur Botschaft, um einen Pass zu beantragen
Mehrmalige schriftliche Beantragung der erforderlichen Identitätspapiere
Die Abgabe einer „Freiwilligkeitserklärung“ gegenüber der Heimatbotschaft, wenn nur auf diesem Wege ein Pass ausgegeben wird (bspw.: Iran)
Sollten diese zumutbaren Anforderungen erfüllt sein, und die Heimatbotschaft dennoch nicht die erforderlichen Papiere ausgeben, oder sollten neben den fehlenden Papieren noch weitere, nicht selbstverschuldete Abschiebungshindernisse bestehen - etwa wegen Krankheit oder wegen des Schutzes von Ehe und Familie, ist ein Arbeitsverbot rechtswidrig.
Die Folgen des Arbeitsverbots
Da die Betroffenen wegen des Arbeitsverbotes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, haben sie trotz mehrjähriger Beitragsleistung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I; Arbeitslosengeld II (Alg II) steht ihnen mit einer Duldung ohnehin nicht zu, da das SGB II (Hartz IV) diese Gruppe ausdrücklich ausschließt. Die Realität der Betroffenen ist also der tiefe und
ungebremste Fall vom Arbeitseinkommen in die Leistungen nach § 1a AsylbLG. Gleichwohl gibt es auch „Profiteure“ der Arbeitsverbote: Durch das Herausdrängen der Geduldeten aus dem Arbeitsmarkt werden dringend benötigte Jobs für „Hartz IV-Empfänger“ frei. Besonders elegant an dieser Gleichung ist die Tatsache, dass die Geduldeten mit Arbeitsverbot in der Arbeitslosenstatistik nicht auftauchen. Sie stehen dem Arbeitsmarkt ja nicht mehr zur Verfügung.
Warum werden seit dem 1. Januar 2005 viel mehr Arbeitsverbote verhängt als zuvor?
Am materiellen Recht zur Frage der Arbeitsverbote hat sich mit Einführung des Zuwanderungsgesetzes nichts geändert: Die Regelungen, wann ein Arbeitsverbot erhängt werden muss, bestanden zuvor in der - außer Kraft gesetzten - Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArgV) in gleicher Weise. Dennoch nimmt seit Anfang des Jahres 2005 die Zahl der verhängten Arbeitsverbote dennoch deutlich zu.
Wie ist das zu erklären? Die Antwort ist erstaunlich einfach: Mit der Einführung des Zuwanderungsgesetzes ist die Ausländerbehörde für die Erteilung oder Nichterteilung einer Arbeitserlaubnis zuständig, zuvor hatte das damalige Arbeitsamt die Entscheidungskompetenz. Die Ausländerbehörde hat jedoch einen Überblick über die gesamte Ausländerakte – also auch über das Selbstverschulden von Abschiebungshindernissen. Der damalige nordrhein-westfälische Innenminister Fritz Behrens beurteilte die Problematik in einem Schreiben vom 15. April 2005 an den Flüchtlingsrat NRW folgendermaßen
„Der Arbeitsverwaltung lagen in der Regel keine Erkenntnisse über die Duldungsgründe, also insbesondere über die Hintergründe der Abschiebungshindernisse vor. Den jetzt zuständigen Ausländerbehörden dagegen sind die Gründe, die zur Erteilung einer Duldung geführt haben, einschließlich eines eventuellen Verschuldens des Ausländers, selbstverständlich im Einzelfall gegenwärtig. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 BeschVerfV können und dürfen diese konkret vorliegenden Erkenntnisse von den Ausländerbehörden nicht ignoriert werden.“
Es ist nicht immer ganz leicht, festzustellen, ob ein Arbeitsverbot verhängt worden ist oder nicht: Beim Blick in die Duldung steht dort gelegentlich nur die Formulierung „Arbeitsaufnahme nicht gestattet“. Entscheidend ist dann die Rechtsgrundlage dieser Bestimmung: Ist dies § 4, Abs. 2 AufenthG, so bedeutet dies nur, dass man die Zustimmung zur Beschäftigung mit einem konkreten Stellenangebot beantragen kann. Ist die Rechtsgrundlage jedoch § 11 BeschVerfV, so gilt ein Arbeitsverbot. Im Zweifel empfiehlt es sich, bei der Ausländerbehörde nachzufragen gemäß welchem Paragrafen die Arbeitsaufnahme nicht gestattet ist.