
Antwort der Bundesregierung auf Große Anfrage der Linkspartei zum Asylbewerberleistungsgesetz (30.4.2008)
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zum AsylbLG (14.12.2007)
Von den Änderungen zum Zuwanderungsgesetz ist vor allem der § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) betroffen: Auf Anregung des Bundesrats ist die Bezugsdauer der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG von 36 Monaten auf 48 Monate hinausgesetzt worden – erst danach können die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG analog dem SGB XII beansprucht werden (soweit die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden ist).
Hier stellt sich insbesondere für Personen, die zwar bereits seit 36 Monaten Grundleistungen bezogen haben, aber noch nicht seit 48 Monaten, die Frage nach einem Bestandsschutz: Erhalten sie nunmehr wieder die deutlich niedrigeren Grundleistungen – vorrangig in Form von Sachleistungen oder Gutscheinen – oder können sie trotz der Gesetzesänderung weiterhin die Analogleistungen beziehen?
Diese Frage wird von den Bundesländern uneinheitlich beantwortet: Während Berlin in einer Weisung ausdrücklich einen Bestandsschutz für den oben genannten Personenkreis feststellt, verordnet etwa Niedersachsen in einem Erlass vom 4.9.2007 das exakte Gegenteil. In anderen Bundesländern, etwa Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, gibt es bislang keine Anwendungshinweise des Landes – die Kommunen müssen als zuständige Instanzen die Entscheidungen treffen. Das Bundesarbeitsministerium hat in einem Schreiben vom 14.8.2007 gegenüber den Ländern die Rechtsauffassung vertreten, gemäß dem Wortlaut des Gesetzes könne es keinen Bestandsschutz geben. Dies ist jedoch keineswegs bindend – und widerspricht zudem der Begründung zur Änderung des § 2 AsylbLG, in der für die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG ausdrücklich festgestellt wird, dass „bei einem Voraufenthalt von vier Jahren davon ausgegangen werden (kann), dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entsteht, die es gebietet, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine bessere Integration gerichtet sind.“ Von einer Bezugsdauer bestimmter Leistungen als Voraussetzung ist in der Begründung nicht die Rede. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 17.6.2008 indes festgestellt, dass die Verlängerung der Bezugsdauer von Grundleistungen von drei auf vier Jahre verfassungsgemäß und vertretbar sei.
Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei der Frage der Anrechenbarkeit höherwertiger Leistungen nach SGB III, SGB XII, SGB II, § 2 AsylbLG oder dem früheren BSHG: In Berlin sind nach der dortigen Weisung Zeiten des Bezugs höherwertiger Leistungen anzurechnen, ebenso - teilweise aufgrund interner Weisungen - in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein. Niedersachsen verneint dies demgegenüber ausdrücklich, obwohl es dort bereits gerichtliche Entscheidungen gibt, die die Anrechenbarkeit höherwertiger Leistungen feststellen. Auch das Bundesarbeitsministerium vertritt die Ansicht, diese Zeiten seien für die Berechnung der Vier-Jahresfrist nicht zu berücksichtigen. An diese restriktive Sichtweise hält sich auch das Land Thüringen, obwohl die Einschätzung des Bundesarbeitsministeriums keineswegs bindend ist. Mehrere Landessozialgerichte haben mittlerweile zudem festgestellt, dass hier nicht entsprechend dem Wortlaut des § 2 AsylbLG zu entscheiden ist sondern entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes (so etwa: LSG NRW L 20 B 10/06 AY ER, B.v. 27.4.06, LSG Hessen L 7 AY 14/06 ER, B.v. 21.03.07, LSG Nds-Bremen L 11 AY 84/06 ER, B.v. 12.06.07 bei Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG). Nach Ansicht des LSG NRW etwa würde eine Orientierung am Wortlaut des Gesetzes eine „übertriebene Förmelei darstellen, wenn allein darauf abzustellen wäre, dass die Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben.“
Auch hier hat jedoch das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 17.6.2008 festgestellt, dass für die Erfüllung der Wartefrist ein Bezug von anderen oder gar keinen Sozialleistungen nicht ausreiche.
Für die Klärung der Frage, nach welchem System der Sozialen Sicherung Flüchtlinge und MigrantInnen leistungsberechtigt sind – also ob sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten – ist der Aufenthaltsstatus des Hilfebedürftigen sowie unter Umständen die Erwerbsfähigkeit entscheidend.
Der Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist in § 1 AsylbLG definiert. Danach erhalten Leistungen nach dem AsybLG Personen, die
Diese genannten Personen erhalten immer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht nach dem SGB II oder SGB XII (siehe unten) – normalerweise erhalten sie die so genannten Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG. Der Regelsatz liegt für den Haushaltsvorstand dann bei 184,07 Euro für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Daneben besteht ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Diese Leistungen können in Form von Bargeld, Gutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf ein „Taschengeld“ in Höhe on 40,90 Euro für den Haushaltsvorstand, das immer in bar geleistet werden muss. Die Krankenhilfe ist stark eingeschränkt: Man erhält keine Krankenkassenkarte und das Sozialamt zahlt nur bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen.
In bestimmten Fällen besteht für die oben genannten Gruppen ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG, nämlich wenn sie
Ob für die Berechnung des Vier-Jahres-Zeitraums auch andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II usw. angerechnet werden müssen, ist strittig. Viele Gerichte haben allerdings bereits geurteilt, dass auch andere Leistungen angerechnet werden müssen.
Die Dauer seines Aufenthalts beeinflusst man etwa durch Verschleierung der Identität oder falsche Angaben. Wenn man mit einer Duldung nicht freiwillig ausreist, obwohl dies möglich wäre, so ist durch die Sozialbehörde auch die Zumutbarkeit der Rückkehr zu prüfen: Wenn etwa jemand schon sehr lange in Deutschland gelebt hat, dass eine Ausreise eine Entwurzelung gleichkäme, so muss dies nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bedeuten. Die Folge wäre ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Mit § 2 AsylbLG erhält man Leistungen analog dem SGB XII. Das heißt: Man erhält die deutlich höheren Regelsätze entsprechend dem SGB XII, man hat deutlich höhere Freibeträge für Vermögen und Einkommen und erhält Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bundessozialgericht: Nachzahlungen für die Vergangenheit im AsylbLG sind möglich Die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - und damit die rückwirkende Nachzahlung von zu Unrecht vorenthaltener Leistungen an die Leistungsempfänger - ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, möglich. Dies ist der Tenor einer BSG-Verhandlung vom 17. Juni 2008, über die nun ein Terminbericht veröffentlicht worden ist. Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Die Entscheidung hat insbesondere Auswirkungen auf die Fälle, in denen das Sozialamt jahrelang die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG zu Unrecht nicht gewährt hat, sondern lediglich die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Hier können Leistungsempfänger unter Umständen hohe Beträge rückwirkend als Nachzahlung verlangen. Zum Hintergrund des Streits: In § 9 Abs. 3 AsylbLG ist festgelegt: "Die §§ 44 bis 50 (...) des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (...)sind entsprechend anzuwenden." § 44 SGB X regelt folgendes: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht (...) worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen." Bisher war umstritten, ob diese Regelung auch beim AsylbLG Anwendung finden dürfe - obwohl genau dies ja vom Gesetzgeber ausdrücklich formuliert worden ist. Viele Sozialämter wollten diese Norm dennoch nicht anwenden und haben dies damit begründet, eine Hilfe für die Vergangenheit dürfe es beim AsylbLG nicht geben, da es diese in der "normalen" Sozialhilfe nach dem SGB XII auch nicht gebe. Die gesetzlich vorgeschriebene Anwendbarkeit des § 44 SGB X im AsylbLG sei offensichtlich nur ein "gesetzgeberisches Versehen". Das Bundessozialgericht hat nunmehr in dem oben genannten Urteil laut veröffentlichtem Terminbericht festgestellt, dass eine Weigerung, den § 44 SGB X anzuwenden, obwohl dessen Anwendbarkeit im Gesetz steht, rechtswidrig wäre. Nach Ansicht des BSG gilt, "dass die rückwirkende Korrektur eines bestandskräftigen Bescheides im Rahmen des Asylbewerberleistungsrechts unter Anwendung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht ausscheidet, weil Strukturprinzipien der Sozialhilfe dem entgegenstünden. Vielmehr verweist § 9 AsylbLG ausdrücklich auf § 44 SGB X und ordnet damit dessen Anwendung an. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten so genannten Strukturprinzipien des Sozialhilferechts bilden demgegenüber keine "Supranormen", die die eindeutige gesetzliche Regelung konterkarieren dürfen." Für die Beratungspraxis bedeutet dies: In den Fällen, in denen die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG auch nach vierjährigem Bezug der niedrigeren Grundleistungen nicht von Amts wegen gewährt worden sind, obwohl keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vorgelegen hat, sollte ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gestellt werden. Auch wenn keine schriftlichen Bescheide (mehr) für die zurückliegenden Bezugszeiten vorliegen, ist dies möglich, denn allein die zu niedrigere Zahlung auf das Konto des Leistungberechtigten ist als belastender Verwaltungsakt anzusehen, den man überprüfen lassen kann. Kommt das Sozialamt (oder das Sozialgericht) ebenfalls zu dem Ergebnis, dass zu Unrecht keine höheren Leistungen gewährt worden sind, werden diese für bis zu vier Jahre nachgezahlt.
Für Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II (Hartz 4) müssen gemäß § 7 SGB II folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Man muss
Bestimmte Ausländergruppen sind allerdings vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen:
Leistungen nach dem SGB XII erhalten nur noch wenige Ausländer – nämlich diejenigen, die nicht grundsätzlich leistungsberechtigt sind nach dem SGB II. Dies sind vor allem Personen, die zwar länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft erwerbsunfähig aus gesundheitlichen Gründen sind: Diese erhalten Leistungen nach der Sozialhilfe im SGB XII. Personen, die über 65 Jahre alt sind der die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft erwerbsunfähig sind, erhalten Leistungen nach der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (ebenfalls im SGB XII).
Ausgeschlossen sind allerdings gemäß § 23 SGB XII
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können allerdings Leistungen „analog“ der Sozialhilfe im SGB XII bekommen, wenn sie leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG (siehe oben).
Die Höhe der Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist ganz ähnlich wie im SGB II.
Auch diese Leistung ist in der Höhe nahezu identisch mit derjenigen nach dem Arbeitslosengeld II oder der Sozialhilfe, aber es gelten großzügigere Regelungen bei der Unterhaltspflicht und ein vereinfachtes Verfahren. Leistungen nach der Grundsicherung, die in den §§ 41 ff SGB II geregelt ist, können Personen erhalten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das
Für Ausländer gelten aber ebenfalls die Ausschlussgründe nach § 23 SGB XII wie für die „normale“ Sozialhilfe: Keine Leistungen nach der Grundsicherung erhalten
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können allerdings Leistungen „analog“ der Grundsicherung im SGB XII bekommen, wenn sie leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG (siehe oben).
Dokumentation "Krankheit als Abschiebehindernis - Flüchtlinge im Spannungsfeld zwischen Gerichten, Ausländerbehörden und Politik" - Fachgespräch im Landtag NRW, Mai 2008
Aufenthaltsgesetz mit den geplanten Änderungen durch das Arbeitsmigrations-
steuerungsgesetz (9.9.2008)
Arbeitsmigrations-
steuerungsgesetz (Kabinettsbeschluss vom 27.8.2008)
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (3.7.2008)
Rückübernahmeabkommen Syrien (14.7.2008)
Europäischer Einwanderungs- und Asylpakt von Cannes (inoffizielle Übersetzung, 4.7.2008)
Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland (16.7.2008)
EU-Rückführungsrichtlinie - Ergebnis der ersten Lesung des Europäischen Parlaments (25.6.2008)
Erlass NRW: ergänzende Anwendungshinweise zu § 104a und § 104b AufenthG (10.6.2008)
3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Juni 2008)
Bundeseinheitlicher Einbürgerungstest - allgemeine Fragen (7.7.2008)
Ergänzende, länderspezifische Fragen zum Einbürgrungstest (7.7.2008)
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (17.6.2008)
Neue Weisung zum Kindergeldanspruch für Ausländer - u.a. für Bleibeberechtigte nach § 104a AufenthG - des Bundeszentralamts für Steuern vom 26.5.2008
Erlass des Schulministeriums NRW: Erhebung von Daten zum Aufenthaltsstatus von Schülern nicht zulässig (27.3.2008)
Erlass NRW: Anwendungserlass zu § 104a AufenthG - Antragsteller mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (11.4.2008)
Neue Ländererlasse zur Wohnsitzauflage bei anerkannten Flüchtlingen (Mai 2008)
Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage der Linkspartei zum Familiennachzug (7.5.2008)
Antwort der Bundesregierung auf Große Anfrage der Linkspartei zum AsylbLG (30.4.2008)
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (28.4.2008)
Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungs-
gesetz (18.12.2007)