Aufenthaltsgesetz

Gesetzestext und Verwaltungsvorschriften

Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltsverordnung

Integrationskursverordnung


Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG

Hinweise des BMI zur Umsetzung des Änderungsgesetzes zum Zuwanderungsgesetz (Richtlinienumsetzungsgesetz) (18.12.2007)

Hinweise des BMI zur Umsetzung des Änderungsgesetzes zum Zuwanderungsgesetz (2.10.2007)

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschriften zum AufenthG

Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde des Landes Berlin vom 3.12.2007

Änderungen im Aufenthaltsgesetz

Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (Referentenentwurf vom 29.7.2008)

Änderungsgesetz zum AufenthG vom 18. März 2008

Änderungsgesetz zum AufenthG vom 23. April 2007

Begründung zum Änderungsgesetz zum AufenthG vom 23. April 2007

Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung (5.12.2007)

Arbeitshilfen zum Aufenthaltsgesetz

Aufenthaltsgesetz mit den geplanten Änderungen durch das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (9.9.2008)

Humanitärer Aufenthalt im Aufenthaltsgesetz inkl. Änderungen 2007, Vorläufige Anwendungshinweise und Gesetzesbegründung

Synopse des BMI zu den Änderungen im Aufenthaltsgesetz Juli 2007

Synopse des BMI zu den Änderungen in der Aufenthaltsverordnung Juli 2007

Synopse des BMI zur geplanten Änderung der Integrationskursverordnung (4.10.2007)

Faltblatt des BAMF zu den Änderungen im Familiennachzug: Nachweis einfacher
Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug aus dem Ausland

Was ändert das Änderungsgesetz?

  1. Zu den Aufenthaltspapieren
  2. Aufenthalt aus humanitären Gründen
  3. Die gesetzliche Altfallregelung
  4. Aufenthalt aus familiären Gründen
  5. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
  6. Sonstige Änderungen des AufenthG
  7. Änderungen des AsylVfG
  8. Änderungen des StAG


1. Zu den Aufenthaltspapieren

 

1.1.  Änderungen zur NE im § 9

(…) Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. (statt: darf nicht ..) Hier wird eine Richtigstellung vorgenommen, denn die NE nach § 23 II konnte bereits mit einer Wohnsitz beschränkenden Auflage versehen werden

 

1.2 § 9 Abs. 2 Nr.4 ist neu formuliert:

Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet entgegenstehen. (Statt: 180 TS in den letzten 3 Jahren)

Hier ist die Gefahr der Angleichung an die übrigen TS-Grenzen (§ 35 AufenthG und StAG) auf 90 Tage, obwohl die Formulierung günstiger klingt – durch die Gesetzesbegründung wird klar, dass NE besonders strenge Anforderungen an die Straflosigkeit hat.

 

1.3. Erwerb der Rechtsstellung Daueraufenthalt-EG in Deutschland §§ 9a-c AufenthG

  • fünf Jahre Aufenthalt mit Aufenthaltstitel (§ 9 b-E)
  • Lebensunterhalt für sich und Angehörige durch feste regelmäßige Einkünfte gesichert (§ 9 c-E)
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (wie NE)
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse (wie NE)
  • keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen stehen
  • ausreichender Wohnraum

Ausschlussgründe:

  • AE nach Abschnitt 5 (humanitäre Gründe) außer NE nach § 23 Abs. 2 AufenthG oder vergleichbare Rechtsstellung (RS) in anderem MS
  • Asylantragsteller oder Antrag auf subsidiären Schutz (auch in anderem MS)
  • Rechtsstellung nach EU-Freizügigkeitsrecht in anderem Mitgliedsstaat
  • Aufenthalt zum Studium oder seiner Natur nach vorübergehenden Zweck
  • langfristiges Aufenthaltsrecht in anderem Mitgliedsstaat

 

Besserstellung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG

  • Rechtsstellung wie NE, wenn nichts anderes bestimmt
  • Erwerbstätigkeit gestattet
  • Gleichbehandlung mit Deutschen (Art. 11 RL), z. B.:
  • allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Stipendien und Ausbildungsbeihilfen
  • Anerkennung von berufsqualifizierenden Abschlüssen
  • soziale Sicherheit, Sozialhilfe, Sozialschutz
  • besonderer Ausweisungsschutz (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG)

 

1.4  Ebenfalls neu eingeführt wird in § 38a die AE für die Personen, die in einem anderen Staat die Rechtstellung Daueraufenthalt-EG besitzen.

  • Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in anderem Mitgliedsstaat
  • beabsichtigte Aufenthaltsdauer über drei Monate
  • ausgeschlossen bei Dienstleistungserbringung, Saisonarbeitnehmern oder Grenzarbeitnehmern
  • Folge: AE
  • zunächst beschränkter Zugang zu Erwerbstätigkeit
  • Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 f. AufenthG-E) und
  • Kindernachzug (§ 32 Abs. 2 a AufenthG-E),
    wenn familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem anderen MS bestand

 

1.5 Die Änderungen bei der Duldung

1.5.1 § 60 a Abs.2: Satz 2: Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Dies ist eine Zeugenregelung, die das AuslG auch durch Erlasse kannte

 

1.5.2 Die Rückkehr der Ermessensduldung aus vorübergehenden Gründen, nachgebildet dem § 55 Abs, 3 AuslG:

Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Dies korrespondiert mit der Einschränkung beim § 25 Abs. 4 Satz 1, der in Zukunft nur noch bei rechtmäßigem Aufenthalt greift.

 

1.5.3 Die Abschiebungsankündigung nach 1 Jahr Besitz der Duldung wird gestrichen – mit Ausnahme, wenn die Duldung nach einem Widerruf erteilt wurde.

 

1.6 Änderung des Freizügigkeitsgesetz/EU - Aufenthaltserlaubnis-EU (für EU-Angehörige aus Drittstaaten) wird gestrichen. Sie gilt fort als Aufenthaltskarte für  Familienangehörige eines Unionsbürgers - §§ 5,15 FreizügG/EU

 

1.7. Bei den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im § 5 AufenthG kommt es zu einer kleinen aber wichtigen Änderung: Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die ABH darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. Damit wird das Prinzip unterbrochen, dass wenn in Kenntnis eines Ausweisungsgrundes durch die ABH eine AE erteilt wird, der Ausweisungsgrund verbraucht ist. Eine AE unter Vorbehalt sozusagen.

 

1.8 Änderung § 8 Verlängerung der AE

§ 8 Abs. 3: Besteht kein Anspruch auf Erteilung der AE, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der AE abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der AE nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. (..)   Bei der Verlängerung der AE wird auf die Einhaltung des Integrationskurses abgestellt. Bei AE ohne Anspruch soll die Verlängerung abgelehnt werden und bei Anspruch kann sie abgelehnt werden.

 

1.9 In § 10 Abs. 3 wird die Kollision von Asylverfahren ou und Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 aufgehoben – nunmehr kann auch in diesen Fällen eine AE nach § 25 Abs. 3 erteilt werden

 

1.10 Der neue § 20 AufenthG schafft die Möglichkeit, Aufenthalt für Forscher in Deutschland zu regeln.

 

1.11 gemäß § 71 Abs. 3 AufenthG wird die Kompetenz für die Erteilung einer Betretenserlaubnis in die Hände der Bundespolizei gelegt.

 

1.12 gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG muss die ABH nunmehr bei allen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen des § 60 das BAMF beteiligen – dies entspricht aber weitestgehend der Praxis.

 

2.        Aufenthalt aus humanitären Gründen

 

2.1. In § 25 Abs. 4 Satz 1 „Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine AE erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.“ Wird durch die Einfügung der Worte nicht vollziehbar Ausreisepflichtigen, die Anwendung für Geduldete gesperrt. In den VAH zum AufenthG wurde diese Auffassung bereits vertreten. Einige Bundesländer (S-H, R-P, B) allerdings hatten die Anw3endung auch für Geduldete zugelassen – das ist hiermit unmöglich gemacht worden.

 

2.2 § 25 Abs. 4a ermöglicht entsprechend der Opferschutzrichtlinie, Opfern einer Straftat (Menschenhandel, Zwangsprostitution) eine kurzfristige AE zu erhalten bis zur Aussage vor Gericht – dann nicht mehr. Bereits Rot-Grüne Idee Aussage ohne Zukunft für die betroffenen Frauen.

 

2.3. § 26 Abs.1 setzt die Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht um: In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die AE für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die AE nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

Daneben beschränkt sie die AE aus der Opferschutzrichtlinie auf lediglich 6 Monate.

 

3. Die gesetzliche Altfallregelung

und die staatlich verordnete Familientrennung in § 104a und §104b  – Details gesondert

 

4. Aufenthalt aus familiären Gründen

 

4.1. § 27 Abs. 1a Verbot der Scheinehe und Zwangsehe und der Scheinadoption: Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

  1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen oder
  2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde

 

4.2. § 28 führt eine neue Anforderungssystematik ein bei der Lebensunterhaltssicherung von Deutsch/Ausländischen Familienmitgliedern. Lt. Begründung sind hier Ausnahmen von der Regel, dass bei Angehörigen von Deutschen der Lebensunterhalt nicht gesichert zu sein braucht  insbesondere bei Doppelstaatern oder Menschen, die die Heimatsprache des Ehepartners sprechen vorgesehen – hiervon sind insbesondere türkische Staatsangehörige betroffen: Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

Nr. 2 sind ledige Kinder von Deutschen, Nr. 3 sind Personensorge zu deutschen ledigen Kindern und Nr. 1 sind Ehegatten von Deutschen.

 

4.3. Regeleinschränkungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen und Ausländern:
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine AE zu erteilen, wenn

  1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und:
  1. der Ausländer

a)      eine NE besitzt,

b)      eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

c)      eine AE nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,

d)      seit zwei Jahren eine AE ohne Nebenbestimmung nach § 8 II besitzt und spätere NE nicht ausgeschlossen ist,

e)      eine AE besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder

f)       Eine AE nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der EU bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt.

 

Ausnahmen von diesen Bedingungen in § 30 Abs. 1:

  1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
  2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer NE, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Inhaber einer AE nach § 20 war oder
  3. AE nach § 38a besitzt und Ehe bereits im EU-Staat bestand in dem ….

Die Härteklausel im Abs. 2: Die AE kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine AE kann von den anderen Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 d abgesehen werden.

 

§ 30 Abs. 4 regelt bei Mehrehen, dass kein weitere Ehegatte eine AE nach Abschnitt sechs bekommt: Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine AE nach Abs.1 oder 3 erteilt.

 

4.4 Frist bei der NE verlängert: Die AE darf dem Ehegatten und dem minder-jährigen Kind eines Ausländers, der eine AE nach §§ 22, 23 Abs.1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. In der Begründung wird angegeben, dass damit die Ungerechtigkeit beseitigt wird, dass AE nach §22, §23 I oder §25 III nach 7 Jahren NE und Ehegatte bereits nach 5 Jahren. Schäbig.

 

4.5 Verbot des Familiennachzugs in § 29 Abs. 3: Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.

 

4.6. Erwerbstätigkeit für Ehegatten in § 29 Abs. 5:

1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder

2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die AE des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.

Auch wird die  Möglichkeit zum freien Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt –  vorher galt: Nach zwei Jahren rechtsgültiger Ehe und AE waren die Ehegatten frei auf dem Arbeitsmarkt.

 

4.7. Einschränkung des eigenständigen Aufenthaltsrechtes von Ehegatten auf die AE, die auf  Dauer ausgerichtet sind: Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die AE des Ausländers nicht verlängert werden oder dem Ausländer keine NE oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur AE nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

 

4.8. Bei Geburt eines Kindes im Inland (§ 33) kann die AE nunmehr von Vater und Mutter abgeleitet werden. Bisher waren nur die Mütter genannt – dies wurde vom BVerfG gerügt und nun nachgebessert.

 

4.9. Der Strafrahmen beim eigenständigen Aufenthaltsrecht der Kinder (§ 35) wird von 180 TS auf 90 TS gesenkt.

 

4.10 Neu eingeführt wird der Elternachzug in § 36 Abs. 1 für anerkannte MUF – allerdings nur so lange, wie sie noch nicht volljährig sind und eine AE nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine NE nach § 26 Abs. 3 besitzen.

 

4.11 Ebenfalls neu eingeführt wird in § 38a die AE für die Personen, die in einem anderen Staat die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten-EG besitzen. :

 

5. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen

 

5.1 Erlöschen der NE (§ 51 Abs. 2): Die NE eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die NE seines Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Das Nicht-Erlöschen einer NE wird an strengere Voraussetzungen geknüpft.

 

5.2 Die strengeren Maßstäbe gelten auch für Angehörige von Deutschen in § 51 Abs. 2: Die NE eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder
§ 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt

 

5.3 Die Widerrufsmöglichkeiten für den Aufenthaltstitel werden erweitert. Die vorherigen Möglichkeiten waren abschließend und der ABH stand nur die Möglichkeit offen, abzuwarten, bis der Titel abgelaufen war oder eine nachträgliche Befristung vorzunehmen.:

  • AE nach § 25 Abs. 3 bei Subsidiärer Schutz – Ermessen (I Nr. 5)
  • AE für Studierende nach § 16, wenn sie erwerbstätig ohne erforderliche Erlaubnis, keine ausreichenden Studienfortschritte machen oder bei entfallenen Voraussetzungen –Ermessen (III)
  • AE für Forscher nach§ 20 – Ermessen (IV)
  • AE für Opfer von Straftaten nach § 25 Abs. 4a – soll (V)
  • Langfristig Aufenthaltsberechtigte in anderem MS – soll (VI)
  • Schengen-Visum – Ist (VII)

 

5.4. Neue Ermessensausweisungstatbestände in § 55 Abs. 2:

  1. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,
  2. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbes. unter Anwendung oder Androhung von Gewalt davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der BRD teilzuhaben, oder
  3. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht. 

 

5.5. Der besondere Ausweisungsschutz für minderjährige wird eingeschränkt in § 56 Abs. 2:

Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

5.6. Die Strafvorschriften des § 95 Abs. 2 werden bei ge-, verfälschten oder erschlichenen Urkunden auf die Duldung ausgedehnt:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…)

  1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

 

6. Sonstige Änderungen des AufenthG

 

6.1 In § 44a Abs. 3 werden die Folgen der Nichteinhaltung der Pflichten beim Integrationskursus angegeben:

Die ABH kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht  anhalten.

Der Verwaltungszwang (§§ 6 ff VwVG = Verwaltungsvollstreckungsgesetz beinhaltet: Zwangsgeld und den unmittelbarer Zwang. Unmittelbarer Zwang wird mittels körperlicher Gewalt oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (z.B. Fesseln) ausgeübt. Ist das noch wahr?

 

6.2. In § 87 Abs. 3 wird festgelegt, welche öffentliche Stellen Defizite beim Sprachgebrauch oder sonstige Integrationsmängel(?) welchen Behörden übermitteln müssen:

Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige ABH unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung.

 

6.3. Zur Identität und Altersfeststellung gilt in § 49 Abs. 4:

Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnlichen Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist.

2 Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Ausländers.