
Für die Ausbildungsförderung gibt es zwei Gesetze, nach denen ein Anspruch auf Leistungen bestehen kann: Wenn es sich um eine (hoch-)schulische Ausbildung handelt, richtet sich die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), bei betrieblichen Ausbildungen nach der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die in den §§ 59 ff SGB III geregelt ist. Beide Gesetze sind zum 1. Januar 2007 und zum 1. Januar 2009 geändert worden; nunmehr hat ein deutlich größerer auländischer Personenkreis Anspruch auf Förderung.
Neben der Frage, ob eine Ausbildung grundsätzlich förderfähig ist – ob sie bei einem anerkannten Ausbildungsträger stattfindet, ob man die Altersgrenze nicht überschritten hat usw. – stellt sich bei ausländischen Auszubildenden darüber hinaus die Frage, ob sie die speziellen Voraussetzungen für Ausländer erfüllen. Dies hängt maßgeblich von ihrem Aufenthaltstitel, von einer vorherigen Erwerbstätigkeit und von der bisherigen Aufenthaltsdauer ab.
Spezielle Voraussetzungen für Ausländer
Der Anspruch für ausländische Auszubildende ist geregelt in § 8 BAföG bzw. in § 63 SGB III, wobei in beiden gesetzlichen Grundlagen identische Voraussetzungen gelten.
Nach § 8 BAföG besteht u. a. ein Anspruch für:
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Abs.1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder Abs. 2, den §§ 28, 37, 38 Abs.1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
Wenn einer dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, wird Ausbildungsförderung unabhängig vom Aufenthaltstitel, also mit Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, aber auch mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung geleistet, sofern in der Duldung oder Gestattung kein behördliches „Studierverbot“ verhängt ist oder die Hochschule eine Aufnahme verweigert.
Was ist, wenn die Voraussetzungen für Ausbildungsförderung nicht erfüllt sind?
Wenn die Voraussetzung eines Voraufenthalts und einer vorangegangenen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage, wie der Lebensunterhalt während einer Ausbildung ansonsten gesichert werden kann. Dies kann nur geklärt werden, indem der Anspruch auf die „subsidiären“ Sozialleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Asylbewerberleistungsgesetz) genau festgestellt wird.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II (SGB II)
Das Arbeitslosengeld II ist im SGB II geregelt. Hier heißt es in § 7 Abs. 5: „Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.“ Eine Ausbildung ist dem Grunde nach förderfähig, wenn sie prinzipiell förderfähig wäre, obwohl die speziellen Voraussetzungen für Ausländer nicht erfüllt sind. Das bedeutet, dass ein Ausländer, der die geforderten Vorbeschäftigungszeiten oder -aufenthaltszeiten nicht erfüllt, grundsätzlich weder einen Anspruch auf Ausbildungsförderung noch auf Arbeitslosengeld II hätte. Im Extremfall müsste ein Auszubildender, der eine Ausbildung im Rahmen der Jugendhilfe begonnen hat, seine Ausbildung abbrechen, um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten
Allerdings können „in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.“ Solche Härtefälle können insbesondere dann vorliegen, wenn die Ausbildung bereits kurz vor einem Abschluss ist oder wenn wegen Schwangerschaft oder Krankheit die Ausbildung länger dauert als geplant.
Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG / SGB XII
Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG (wenn bereits 48 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen worden sind und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden ist), so erhalten die Betroffenen prinzipiell Leistungen analog dem SGB XII. Hier existiert (wie im SGB II) in § 22 Abs. 1 SGB XII ein Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen, „deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist.“
Auch hier ist in § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Härtefallregelung enthalten, d. h. entsprechend der Regelungen zum SGB II können Auszubildende Leistungen nach dem SGB XII als Darlehen erhalten. Anders Als im SGB II ist hier aber auch die Leistung als Beihilfe möglich.
Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG
Besteht ein Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, so können diese Leistungen auch während einer Ausbildung weiter bezogen werden, da dies im AsylbLG nicht ausgeschlossen ist.
Erster Orientierungsleitfaden zur Anerkennung ausländischer
Berufs- und Bildungsabschlüsse in Niedersachsen (27.1.2010)
Übersichten zum Aufenthaltsrecht (Stand Januar 2012)
Tabellen zu den Aufenthaltspapieren (Stand Januar 2012)
Erlass NRW: Verlängerung nach der Bleiberechtsregelung (15.11.2011)
Arbeitshilfe: Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland. Handreichung des Diakonischen Werks, Oktober 2011
NRW: Anwendungshinweise zu § 25a des Aufenthaltsgesetzes (29.9.2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (1.8.2011); das Landesarbeitsministerium hat in dieser Version der Arbeitshilfe seine bisherige Rechtsauffassung erfreulicherweise konkretisiert und sieht nun ausdrücklich die Bewilligung von Leistungen analog des Bildungspakets auch über § 6 AsylbLG für möglich und geboten an.
Arbeitshilfe: Zur Umsetzung des § 25a AufenthG - Bleiberecht für Jugendliche und Heranwachsende (September 2011)
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV, September 2011)
Arbeitshilfe: Prüfschema - Zugang zum SGB II für AusländerInnen (Juli 2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (28.4.2011)
SGB-II-Rechner zum Download (Diakonisches Werk Neckar-Odenwald-Kreis, Stand: Apri l2011)
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ (17/4401) in einer auf Antrag von Union und FDP geänderten Fassung (17/5093) (März 2011)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (März 2011)
Bilanz der Beiberechtsregelung: Tabellarische Übersicht der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Februar 2011)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen (3.2.2011, Drucksache 17/4631)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2010 (16.2.2011, Drucksache 17/4376)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (15.2.2011, Drucksache 17/4779)
Konsolidierte Fassung des SGB II inkl. der Änderungen (Stand 23.2.2011)