
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG)
Weisung der Bundesagentur: Bleibeberechtigte nach §§ 104a und b AufenthG gehören zum förderfähigen Personenkreis (August 2007)
Änderungsgesetz zur Ausbildungsförderung (Bundesgesetzblatt vom 31.12.2007)
Beschluss des Bundestages zur 22. Änderung des Ausbildungsförderungsgesetzes (BaföG)
Weisung an die Argen zur Anwendung der Härtefallregelung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II bis zur Änderung des BaföG (2.8.2007)
Arbeitshilfe: Berechtigung von Ausländern bei BAfög und Ausbildungsförderung.
Für die Ausbildungsförderung gibt es zwei Gesetze, nach denen ein Anspruch auf Leistungen bestehen kann: Wenn es sich um eine (hoch-)schulische Ausbildung handelt, richtet sich die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), bei betrieblichen Ausbildungen nach der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die in den §§ 59 ff SGB III geregelt ist. Beide Gesetze sind zum 1. Januar 2007 geändert worden; nunmehr hat ein deutlich größerer auländischer Personenkreis Anspruch auf Förderung.
Neben der Frage, ob eine Ausbildung grundsätzlich förderfähig ist – ob sie bei einem anerkannten Ausbildungsträger stattfindet, ob man die Altersgrenze nicht überschritten hat usw. – stellt sich bei ausländischen Auszubildenden darüber hinaus die Frage, ob sie die speziellen Voraussetzungen für Ausländer erfüllen. Dies hängt maßgeblich von ihrem Aufenthaltstitel, von einer vorherigen Erwerbstätigkeit und von der bisherigen Aufenthaltsdauer ab.
Spezielle Voraussetzungen für Ausländer
Der Anspruch für ausländische Auszubildende ist geregelt in § 8 BAföG bzw. in § 63 SGB III, wobei in beiden gesetzlichen Grundlagen identische Voraussetzungen gelten.
Nach § 8 BAföG besteht u. a. ein Anspruch für:
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22, 23 Abs.1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder Abs. 2, den §§ 28, 37, 38 Abs.1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
Wenn einer dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, wird Ausbildungsförderung unabhängig vom Aufenthaltstitel, also mit Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, aber auch mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung geleistet, sofern in der Duldung oder Gestattung kein behördliches „Studierverbot“ verhängt ist oder die Hochschule eine Aufnahme verweigert.
Was ist, wenn die Voraussetzungen für Ausbildungsförderung nicht erfüllt sind?
Wenn die Voraussetzung eines Voraufenthalts und einer vorangegangenen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage, wie der Lebensunterhalt während einer Ausbildung ansonsten gesichert werden kann. Dies kann nur geklärt werden, indem der Anspruch auf die „subsidiären“ Sozialleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Asylbewerberleistungsgesetz) genau festgestellt wird.
Anspruch auf Arbeitslosengeld II (SGB II)
Das Arbeitslosengeld II ist im SGB II geregelt. Hier heißt es in § 7 Abs. 5: „Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.“ Eine Ausbildung ist dem Grunde nach förderfähig, wenn sie prinzipiell förderfähig wäre, obwohl die speziellen Voraussetzungen für Ausländer nicht erfüllt sind. Das bedeutet, dass ein Ausländer, der die geforderten Vorbeschäftigungszeiten oder -aufenthaltszeiten nicht erfüllt, grundsätzlich weder einen Anspruch auf Ausbildungsförderung noch auf Arbeitslosengeld II hätte. Im Extremfall müsste ein Auszubildender, der eine Ausbildung im Rahmen der Jugendhilfe begonnen hat, seine Ausbildung abbrechen, um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten
Allerdings können „in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.“ Solche Härtefälle können insbesondere dann vorliegen, wenn die Ausbildung bereits kurz vor einem Abschluss ist oder wenn wegen Schwangerschaft oder Krankheit die Ausbildung länger dauert als geplant.
Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG / SGB XII
Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG (wenn bereits 48 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen worden sind und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden ist), so erhalten die Betroffenen prinzipiell Leistungen analog dem SGB XII. Hier existiert (wie im SGB II) in § 22 Abs. 1 SGB XII ein Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen, „deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist.“
Auch hier ist in § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Härtefallregelung enthalten, d. h. entsprechend der Regelungen zum SGB II können Auszubildende Leistungen nach dem SGB XII als Darlehen erhalten. Anders Als im SGB II ist hier aber auch die Leistung als Beihilfe möglich.
Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG
Besteht ein Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, so können diese Leistungen auch während einer Ausbildung weiter bezogen werden, da dies im AsylbLG nicht ausgeschlossen ist.
Dokumentation "Krankheit als Abschiebehindernis - Flüchtlinge im Spannungsfeld zwischen Gerichten, Ausländerbehörden und Politik" - Fachgespräch im Landtag NRW, Mai 2008
Aufenthaltsgesetz mit den geplanten Änderungen durch das Arbeitsmigrations-
steuerungsgesetz (9.9.2008)
Arbeitsmigrations-
steuerungsgesetz (Kabinettsbeschluss vom 27.8.2008)
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (3.7.2008)
Rückübernahmeabkommen Syrien (14.7.2008)
Europäischer Einwanderungs- und Asylpakt von Cannes (inoffizielle Übersetzung, 4.7.2008)
Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland (16.7.2008)
EU-Rückführungsrichtlinie - Ergebnis der ersten Lesung des Europäischen Parlaments (25.6.2008)
Erlass NRW: ergänzende Anwendungshinweise zu § 104a und § 104b AufenthG (10.6.2008)
3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Juni 2008)
Bundeseinheitlicher Einbürgerungstest - allgemeine Fragen (7.7.2008)
Ergänzende, länderspezifische Fragen zum Einbürgrungstest (7.7.2008)
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (17.6.2008)
Neue Weisung zum Kindergeldanspruch für Ausländer - u.a. für Bleibeberechtigte nach § 104a AufenthG - des Bundeszentralamts für Steuern vom 26.5.2008
Erlass des Schulministeriums NRW: Erhebung von Daten zum Aufenthaltsstatus von Schülern nicht zulässig (27.3.2008)
Erlass NRW: Anwendungserlass zu § 104a AufenthG - Antragsteller mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (11.4.2008)
Neue Ländererlasse zur Wohnsitzauflage bei anerkannten Flüchtlingen (Mai 2008)
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Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (28.4.2008)
Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungs-
gesetz (18.12.2007)