Ausnahmen von der Vorrangprüfung

In bestimmten Fällen kann die Bundesagentur für Arbeit von der Vorrangprüfung absehen. Diese Ausnahmen sind in den §§ 8 und 9 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) geregelt und gelten für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis, die:

 

  • während ihres Aufenthalts in Deutschland mindestens drei Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern und auch mit Unterbrechungen – oder die sich mindestens seit vier Jahren erlaubt oder geduldet in Deutschland aufhalten (§ 9 BeschVerfV)

  • als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind und die

    • einen deutschen Schulabschluss haben oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen haben oder

    • einen Vertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf abschließen (§ 8 BeschVerfV).

 

In diesen Fällen kann die Bundesagentur sowohl von der Vorrang- als auch von der Lohnprüfung absehen. Die Zustimmung wird dann ohne die Beschränkungen des § 13 BeschVerfV erteilt. Das bedeutet, dass die Zustimmung nicht auf eine berufliche Tätigkeit, einen Arbeitgeber oder eine Region beschränkt werden darf. Die Zustimmung wird in diesen Fällen für die Zeit des Arbeitsverhältnisses, längstens für drei Jahre erteilt. Falls zwischen der Arbeitsagentur und der Ausländerbehörde eine so genannte Globalzustimmung abgegeben worden ist, kann eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis unmittelbar bei der Ausländerbehörde beantragt werden - so ist es in den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit geregelt.

 

Weitere Ausnahmemöglichkeiten sind in den §§ 6 und 7 BeschVerfV geregelt. Diese gelten ür Personen mit Aufenthaltserlaubnis aber auch mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung:

 

  • Personen, die eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzen möchten, wenn sie mindestens ein Jahr dort gearbeitet haben (§ 6 BeschVerfV)

  • Personen, bei denen aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls die Versagung der Erlaubnis eine besondere Härte bedeuten würde (§ 7 BeschVerfV). In den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit werden unter anderem traumatisierte Menschen genannt, für die eine Beschäftigung nachweislich Teil der Therapie ist, unter Kündigungsschutz stehende Betriebsratsmitglieder und Schwerbehinderte sowie Mütter für die Zeit des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz.

 

In diesen Fällen kann allerdings nur von der Vorrangprüfung abgesehen werden. Das bedeutet, dass die Zustimmung zur Beschäftigung trotzdem nur für eine konkrete Stelle bei einem Arbeitgeber und zu festgelegten Konditionen erteilt werden kann.

 

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