Bleiberechtsregelung 2006

Alle Materialien auf dieser Seite beziehen sich auf die Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006.

 

Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18. November 2006

Weisung der Bundesagentur für Arbeit zur Umsetzung des IMK-Beschluss.

Schreiben des Bundesarbeitsministeriums vom 2. Februar 2007 zum Zugang zu Leiharbeitsverhältnissen für Bleibeberechtigte

Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 26. April 2006 zum Verzicht auf die Prüfung der Arbeitsbedingungen für Bleibeberechtigte

Aufsatz von RA Reinhard Marx über den Bleiberechtsbeschluss bzw. die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern

Statistik des Bundesinnenministeriums zur Bleiberechtsregelung bis 31.3.2007

Bericht des BMI zur Umsetzung des Bleiberechtsbeschlusses vom 7.5.2007

Bilanz der Bleiberechtsregelung Bund Antwort auf Kleine Anfrage im Bundestag vom 12.11.2007

Expertise zur Umsetzung des IMK-Bleiberechtsbeschlusses vom 17.11.2006, Zentrum für Politik, Kultur und Forschung Berlin e. V., Februar 2008

 

Ländererlasse zur Altfallregelung 2006

 

Baden-Württemberg

Erlass
Anwendungshinweise

 

Bayern

Erlass

 

 

Berlin

Erlass

Hinweise des Flüchtlingsrats Berlin

Abschiebungsstopp vom 4.4.2007

 

Brandenburg

Erlass

 

 

Bremen

Erlass
Anwendungshinweise vom 2. Januar 2007
Anwendungshinweise vom 26. Januar 2007
Ergänzung zum Bleiberechtserlass vom 7. März 2007
Erlass vom 17. April 2007 (Vorgriffsregelung)

 

 

Hamburg

Erlass

Erlass vom 2.4.2007: Vorgriffsregelung zur gesetzlichen Bleiberechtsregelung

 

 

Hessen

Erlass

Anwendungshinweise

Erlass der hessischen Regionaldirektion für Arbeit zum Entfall der Vorrangprüfung

Ergänzende Hinweise vom 21. März 2007 zum Ausschluss von Familienmitgliedern bei Straftaten

Synopse IMK-Beschluss (Umsetzung Hessen) - gesetzliche Bleiberechtsregelung

Abschiebungsstopp vom 5.4.2007

Erlass vom 24. April 2007 (Mitwirkung der Arbeitsagenturen)

 

 

Mecklenburg-Vorpommern

Erlass

 

 

Niedersachsen

Erlass

Hinweise zum Einkommen

Anwendungshinweise zum Erlass vom 14. März 2007

Synopse IMK-Beschluss (Umsetzung Nieders.) - gesetzl.  Bleiberechtsregelung

Erlass vom 4. April 2007 (Vorgriffsregelung)

 

 

Nordrhein-Westfalen

Erlass

Anwendungshinweise vom 22. März 2007
Merkblatt von Rechtsanwalt Hofmann (Aachen)

Erlass des Innenministeriums vom 9. Februar 2007: Präzisierung der Erteilung von Arbeitserlaubnissen

Schreiben der Arbeitsagentur vom 8. Februar 2007: Präzisierung der Erteilung von Arbeitserlaubnissen

Synopse IMK-Beschluss (Umsetzung NRW) - gesetzliche Bleiberechtsregelung

Erlass des Innenministeriums vom 3. April 2007: Abschiebungsstopp für potenziell Begünstigte nach der gesetzlichen Bleiberechtsregelung

Erlass des Inneministeriums zur Zustimmung zur Beschäftigung - Verzicht auf die Lohnprüfung (9. Mai 2007)

 

 

Rheinland-Pfalz

Erlass

Anwendungshinweise vom 12.März 2006

Erlass vom 28.3.2007: Vorgriffsregelung zur gesetzlichen Bleiberechtsregelung

 

 

Saarland

Erlass

 

 

Sachsen

Erlass

 

 

Sachsen-Anhalt

Erlass

Abschiebungsstopp vom 23.3.2007

 

 

Schleswig-Holstein

Erlass
Anwendungshinweise

Erlass vom 2. April 2007: Abschiebungsstopp

Erlass vom 31. Mai 2007: Anwendung der Antragsfrist und Bewertung der erbrachten Mitwirkungsleistungen

Erlass vom 11. Juni 2007: Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit bei geringfügig Beschäftigten

 

 

Thüringen

Erlass

Anwendungshinweise vom 24. Januar 2007

Erlass vom 16. April 2007 (Vorgriffsregelung)

Beschluss der Innenministerkonferenz

Am 17. November hat die Innenministerkonferenz eine Altfallregelung für ausreisepflichtige Ausländer beschlossen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Seite soll umfassend zu den Regelungen im Einzelnen informieren.

Nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz können ausreisepflichtige Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie im wesentlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Stichtage

Die Stichtage erfüllt, wer

  • spätestens am 17. November 2000 nach Deutschland eingereist ist und sich ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, wenn er mindestens ein minderjähriges Kind hat, das den Kindergarten oder die Schule besucht
  • in allen anderen Fällen spätstens am 17. November 1998 nach Deutschland eingereist ist und sich ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.

Ob und in welcher Form Unterbrechungen des Aufenthalts unschädlich sind, ist in den jeweiligen Landeserlassen zu prüfen. In NRW sind eine oder mehrere kurzfristige Unterbrechungen von insgesamt bis zu drei Monaten aus einem ihrer Natur nach vorübergehenden Grund (z. B. Transportbegleitung oder Auslandsaufenthalte wegen eines Visumsantrags) unschädlich.

Erwerbstätigkeit

Neben der Erfüllung der Stichtage ist die bestehende Erwerbstätigkeit eine weitere Vorausetzung. Das Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren Verträgen bestehen. Als Beschäftigungsverhältnis gelten auch die mit dem Ziel der späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse.

 

Der Lebensunterhalt der Familie muss am 17. November 2006 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein und in der Zukunft voraussichtlich bleiben.

 

Auch hier gilt: Genaueres regeln die Landeserlasse - etwa die Frage, welche Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Kindergeld usw.) unschädlich sind und ob ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegen muss. In Nordrhein-Westfalen sind Wohngeld und Kindergeld unschädlich.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit

 Ausnahmen vom Erfordernis der Erwerbstätigkeit können zugelassen werden:

 

  • bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen,
  • bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
  • bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist,
  • bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
  • bei Personen, die am 17. November 2006  das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

 

In diesen Ausnahmefällen kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allerdings daran geknüpft sein, dass auf privater Basis eine Verpflichtungserklärung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 68 AufenthG vorgelegt wird.

Weitere Voraussetzungen

Des Weiteren sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum. Genaueres regeln auch hier die Landeserlasse, insbesondere die Frage, ob eine Gemeinschaftsunterkunft ausreicht. In NRW reicht eine Gemeinschaftsunterkunft aus, wenn die Nutzungsgebühr an die Kommune selbst bezahlt wird.
  • Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter wird durch Zeugnisvorlage nachgewiesen. Eine positive Schulabschlussprognose kann verlangt werden.
  • Alle einbezogenen Personen verfügen bis zum 30.09.2007 über ausreichende Deutschkenntnisse, d.h. ihre mündlichen Sprachkenntnisse entsprechen der Stufe A 2 des GERR. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

Volljährige Kinder

Einbezogen sind auch erwachsene unverheiratete Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise minderjährig waren, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden.

 

Diese jungen Erwachsenen können eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Ausschlussgründe

Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Personen,

  • die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben
  • die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben (was hierunter zu verstehen ist, ob etwa das mehrmalige Stellen von Asylfolgeanträgen auch unter dieses Ausschlusskriterium fällt, regeln die Landeserlasse)
  • bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs 1, Abs. 2 Nr. 1 – 5 und 8 AufenthG vorliegen,
  • die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können
  • die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben.

Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie.

Personen ohne Erwerbstätigkeit

Eine Sonderregelung gilt für Personen, die alle Voraussetzungen bis auf die Erwerbstätigkeit erfüllen: Wenn diese bis zum 30. September 2007 ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Dabei ist zu beachten, dass sie mit einem verbindlichen Jobangebot zuerst die Aufenthaltserlaubnis und dann die Zustimmung zur Beschäftigung erhalten. Damit ist es nach § 9 der Beschäftigungsverfahrensverordnung sowie einer neuen Weisung zum Arbeitsmarktzugang für Bleiberechtigte nach der Altfallregelung  möglich, auf die Arbeitsmarktprüfung (Vorrangprüfung und Lohnprüfung) zu verzichten. Zu dem genaueren Verfahren siehe hier.

Sozialleistungen für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

Personen, die die Voraussetzungen der Altfallregelung erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die nicht wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wird. Damit haben sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4), da sie nicht mehr leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind.

Ebenso besteht nach den neuen Gesetzen zu den Familienleistungen für Ausländer Anspruch auf Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss sowie für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder auch auf das neue Elterngeld.

Weiterführende Links

Online-Broschüre des Bleiberechtsbüros und der Caravane München

http://carava.net/
Arbeitshilfe zur Umsetzung des Bleiberechtserlasses in NRW von Rechtsanwalt Hofmann (Aachen)

Folienvortrag zur Altfallregelung von Volker Maria Hügel

Analyse von Pro Asyl zum Beschluss der IMK

mehrsprachige Informationen des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein
 
Sonderseite Flüchtlingsrat Berlin


Bleiberechtsbüro