
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren worden sind, ist das bisherige Bundeserziehungsgeldgesetz durch das Elterngeldgesetz abgelöst worden. Hier soll ein grober Überblick über die Grundzüge dieser neuen Sozialleistung gegeben werden - und vor allem geklärt werden, wer als Ausländer unter welchen Bedingungen Anspruch auf Eltergeld erhält.
In § 1 des Elterngeldgesetzes (BEEG) ist geregelt, wer einen Anspruch hat: Voraussetzung ist grundsätzlich, dass man
Ein Anspruch besteht auch für Adoptivkinder oder die im Haushalt lebenden Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie für Kinder, für die die Anerkennung der Vaterschaft zwar beantragt, aber noch nicht abgeschlossen ist.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erfüllen die Voraussetzungen nur, wenn sie
Bei Besitz einiger humanitärer Aufenthaltserlaubnisse besteht ein Anspruch nur, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Eltern müssen für einen Elterngeldanspruch
Diese weitergehenden Voraussetzungen gelten für folgende Aufenthaltserlaubnisse:
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich Personen mit folgenden Aufenthaltstiteln:
Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Elterngeld. Allerdings gelten für Staatsangehörige der Türkei, Marokkos, Algeriens und Tunesiens besondere Regelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch mit jeder Aufenthaltserlaubnis, mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung einen Anspruch auf Elterngeld haben. Dafür müssen sie Arbeitnehmer sein, d. h. sie müssen in mindestens einem System der Sozialen Sicherung pflichtversichert oder freiwillig (weiter-) versichert sein (Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung oder Rentenversicherung z. B. wegen Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI).
Das Elterngeld wird als Lohnersatzleistung grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns der vergangenen zwölf Monate vor Geburt des Kindes gezahlt - bis zu einer Obergrenze von 1.800 Euro. Waren die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil vor der Geburt nicht erwerbstätig, so wird ein Sockelbetrag von 300,- Euro gezahlt - dieser Betrag ist beim Bezug von Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem AsylbLG zudem anrechnungsfrei.
Wird die Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, sondern nur reduziert, so wird ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem aktuellen Einkommen gezahlt.
Für Personen, die vor der Geburt weniger als 1.000 Euro verdient haben, erhöht sich der prozentuale Anteil um 0,1 Prozent pro zwei Euro Einkommen, das den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet.
Beispiel: Vor der Geburt 900 Euro Nettoeinkommen. Differenz zu 1.000 Euro: 100 Euro. Die Höhe des Elterngeldes erhöht sich um fünf Prozentpunkte auf 72 Prozent des früheren Einkommens - also 648 Euro statt 603 Euro nach der normalen Berechnung.
Falls zwei Kinder im Haushalt unter drei Jahre alt sind oder drei oder mehr Kinder im Haushalt unter sechs Jahre alt sind, erhöht sich das Elterngeld um zehn Prozent des ursprünglich zustehenden Betrages, mindestens aber um 75 Euro.
Jede Familie kann grundsätzlich zwölf Monate Elterngeld beziehen. Zwei zusätzliche Partnermonate sind möglich, wenn sich der vor der Geburt erwerbstätige Partner mindestens zwei Monate an der Kindererziehung beteiligt. Während der Partnermonate richtet sich das Elterngeld nach dem vorherigen Erwerbseinkommen des Partners. Waren beide Elternteile vor der Geburt nicht erwerbstätig, stehen ihnen nur zwölf Monate Elterngeld zu.
Kein Elternteil kann länger als zwölf Monate Elterngeld beziehen. Ausnahme: Vierzehn Monate Elterngeld für einen Elternteil werden gezahlt, wenn dem Partner die Kinderbetreuung tatsächlich unmöglich ist (wegen Schwerbehinderung, schwerer Krankheit, Tod oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe). Auch Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld - allerdings nur dann, wenn bei ihnen eine Minderung ihres Erwerbseinkommens erfolgt. Alleinerziehende, die vor der Geburt bereits arbeitslos waren, erhalten also auch lediglich für zwölf Monate Elterngeld.
Das Elterngeld muss schriftlich bei den für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Übersichten zum Aufenthaltsrecht (Stand Januar 2012)
Tabellen zu den Aufenthaltspapieren (Stand Januar 2012)
Erlass NRW: Verlängerung nach der Bleiberechtsregelung (15.11.2011)
Arbeitshilfe: Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland. Handreichung des Diakonischen Werks, Oktober 2011
NRW: Anwendungshinweise zu § 25a des Aufenthaltsgesetzes (29.9.2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (1.8.2011); das Landesarbeitsministerium hat in dieser Version der Arbeitshilfe seine bisherige Rechtsauffassung erfreulicherweise konkretisiert und sieht nun ausdrücklich die Bewilligung von Leistungen analog des Bildungspakets auch über § 6 AsylbLG für möglich und geboten an.
Arbeitshilfe: Zur Umsetzung des § 25a AufenthG - Bleiberecht für Jugendliche und Heranwachsende (September 2011)
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV, September 2011)
Arbeitshilfe: Prüfschema - Zugang zum SGB II für AusländerInnen (Juli 2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (28.4.2011)
SGB-II-Rechner zum Download (Diakonisches Werk Neckar-Odenwald-Kreis, Stand: Apri l2011)
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ (17/4401) in einer auf Antrag von Union und FDP geänderten Fassung (17/5093) (März 2011)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (März 2011)
Bilanz der Beiberechtsregelung: Tabellarische Übersicht der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Februar 2011)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen (3.2.2011, Drucksache 17/4631)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2010 (16.2.2011, Drucksache 17/4376)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (15.2.2011, Drucksache 17/4779)
Konsolidierte Fassung des SGB II inkl. der Änderungen (Stand 23.2.2011)