Elterngeld

Ab 1.1.2007: Elterngeld statt Erziehungsgeld

 

Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, wird das bisherige Bundeserziehungshilfegesetz durch das Elterngeldgesetz abgelöst. Dieser Artikel soll einen groben Überblick über die Grundzüge dieser neuen Sozialleistung geben - und vor allem klären, wer als Ausländer unter welchen Bedingungen Anspruch auf Elterngeld erhält.

 

Leistungsberechtigte

 

In § 1 des Elterngeldgesetzes ist geregelt, wer einen Anspruch hat: Voraussetzung ist grundsätzlich, dass man

 

  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (höchstens 30 Wochenstunden) ausübt.

 

Diese Regelungen gelten auch für Adoptivkinder oder die im Haushalt lebenden Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners.

 

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erfüllen die Voraussetzungen allerdings nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat (z. B. Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte - § 25, Abs. 1 AufenthG - und Konventionsflüchtlinge - § 25, Abs. 2 AufenthG - oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug). Ausgeschlossen sind jedoch folgende Aufenthaltserlaubnisse des Aufenthaltsgesetzes:

 

 

Bei Besitz der folgenden Aufenthaltserlaubnisse besteht ein Anspruch nur, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind:

 

  • § 23 Abs. 1 AufenthG (Beschluss der obersten Landesbehörden, z. B. Altfallregelung) wegen des Krieges im Herkunftsland. Anmerkung: Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; die nicht wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt worden ist, gilt diese Einschränkung nicht, d. h. hier besteht ein Elterngeldanspruch bereits dann, wenn die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht oder bestanden hat.
  • § 23a AufenthG (Ersuchen der Härtefallkommsion)
  • § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden  Schutz)
  • § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot)
  • § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen)
  • § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung der AE bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte)
  • § 25 Abs. 5 AufenthG (Unmöglichkeit der Ausreise bei vollziehbarer Ausreisepflicht).

 

In den letztgenannten Fällen müssen Eltern sich zusätzlich seit mindestens drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten und gegenwärtig rechtmäßig erwerbstätig sein, (oder Arbeitslosengeld I beziehen bzw. in Elternzeit sein) um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben.

 

Elterngeld mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung

 

Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Elterngeld. Allerdings gelten für Staatsangehörige der Türkei besondere Regelungen, nach denen sie unter bestimmten Umständen - unter anderem die Mitgliedschaft in einem System der Sozialversicherung - mit jeder Aufenthaltserlaubnis und auch mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung Anspruch auf Familienleistungen haben können.

 

Höhe des Elterngeldes

 

Das Elterngeld wird als Lohnersatzleistung grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns der vergangenen zwölf Monate vor Geburt des Kindes gezahlt - bis zu einer Obergrenze von 1.800 Euro. Waren die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil vor der Geburt nicht erwerbstätig, so wird ein Sockelbetrag von 300,- Euro gezahlt - dieser Betrag ist beim Bezug von Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem AsylbLG zudem anrechnungsfrei.

 

Wird die Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, sondern nur reduziert, so wird ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem aktuellen Einkommen gezahlt.

 

Geringverdiener

 

Für Personen, die vor der Geburt weniger als 1.000 Euro verdient haben, erhöht sich der prozentuale Anteil um 0,1 Prozent pro zwei Euro Einkommen, das den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet.

 

Beispiel: Vor der Geburt 900 Euro Nettoeinkommen. Differenz zu 1.000 Euro: 100 Euro. Die Höhe des Elterngeldes erhöht sich um fünf Prozentpunkte auf 72 Prozent des früheren Einkommens - also 648 Euro statt 603 Euro nach der normalen Berechnung.

 

Geschwisterbonus

 

Falls zwei Kinder im Haushalt unter drei Jahre alt sind oder drei oder mehr Kinder im Haushalt unter sechs Jahre alt sind, erhöht sich das Elterngeld um zehn Prozent des ursprünglich zustehenden Betrages, mindestens aber um 75 Euro.

 

Mehrlingsgeburten

 

Bei Mehrlingsgeburten erhält man zusätzlich zum eigentlichen Elterngeld 300 Euro für die weiteren Geschwister: Bei Zwillingen also das Elterngeld von 67 Prozent des früheren Nettoeinkommens zuzüglich pauschal 300 Euro.

 

Dauer des Bezugs

 

Jede Familie kann grundsätzlich zwölf Monate Elterngeld beziehen. Zwei zusätzliche Partnermonate sind möglich, wenn sich der vor der Geburt erwerbstätige Partner mindestens zwei Monate an der Kindererziehung beteiligt. Dazu muss er seine Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Wochenstunden reduzieren.

 

Während der Partnermonate richtet sich das Elterngeld nach dem vorherigen Erwerbseinkommen des Partners. Waren beide Elternteile vor der Geburt nicht erwerbstätig, stehen ihnen nur zwölf Monate Elterngeld zu.

 

Kein Elternteil kann länger als zwölf Monate Elterngeld beziehen. Ausnahme: Vierzehn Monate Elterngeld für einen Elternteil werden gezahlt, wenn dem Partner die Kinderbetreuung tatsächlich unmöglich ist (wegen Schwerbehinderung, schwerer Krankheit, Tod oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe).

 

Auch Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht haben Anspruch auf 14 Monate Elterngeld - allerdings nur dann, wenn bei ihnen eine Minderung ihres Erwerbseinkommens erfolgt. Alleinerziehende, die vor der Geburt bereits arbeitslos waren, erhalten also auch lediglich für zwölf Monate Elterngeld.

 

Dieser Text als Faltblatt zum Download

Elterngeldgesetz

nähere Infos zum Elterngeld beim Bundesfamilienministerium