
Das Kindergeld ist durch das Wachstumbeschleunigungsgesetz zum 1. Januar 2010 für alle Leistungsberechtigten erhöht worden. Die neuen Kindergeldsätze liegen bei:
Die Beträge werden von Amts wegen angepasst, ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden. Das Kindergeld wird weiterhin in voller Höhe angerechnet im SGB II, SGB XII und AsylbLG. Das bedeutet: Personen, die von diesen Leistungen leben müssen, profitieren von der Kindergelderhöhung nicht. Allerdings erleichtert die Erhöhung unter Umständen die Sicherung des Lebensunterhalts, da das Kindergeld gem. § 2 Abs. 2 S. 2 AufenthG wie eigenes Einkommen gewertet wird.
Für nicht freizügigkeitsberechtigte MigrantInnen gilt gemäß § 62 Abs. 2 EStG und § 1 Abs. 3 BKGG: Kindergeld erhält, wer
Ausgeschlossen sind Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 16 und 17 AufenthG sowie nach § 18 Abs. 2 AufenthG, falls die Zustimmung zur Beschäftigung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden durfte (etwa Saisonarbeitnehmer).
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG müssen für einen Kindergeldanspruch als weitere Voraussetzungen
Darüber hinaus (also z. B. auch mit einer Duldung) kann ein Anspruch auf Kindergeld aufgrund bilateraler Sozialabkommen bestehen; so etwa für Arbeitnehmer aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawien sowie aus Algerien, Marokko und Tunesien. Für Staatsangehörige der Türkei gilt: Eine Kindergeldberechtigung besteht unabhängig vom Vorliegen des Arbeitnehmerstatus und unabhängig vom Aufenthaltsstatus bereits dann, wenn der Betreffende sich seit mindestens sechs Monaten in Deutschland aufhält. Anders als bislang üblich, ist nicht mehr erforderlich, dass der Betreffende in einer Privatwohnung "wohnt", sondern auch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzung.(1) Klar ist zudem – entgegen der unter Umständen noch immer vorkommenden Praxis der Familienkassen –, dass Bleibeberechtigte sowohl mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG als auch § 23 Abs. 1 AufenthG immer Anspruch auf Kindergeld haben. Beide Gruppen müssen keinesfalls die weitergehende Voraussetzung einer aktuell bestehenden Erwerbstätigkeit erfüllen, da sie die Aufenthaltserlaubnis nicht wegen des Krieges im Herkunftsland erhalten haben, sondern aus anderen Gründen – hier: aufgrund einer Bleiberechts- oder Altfallregelung. In allen anderen Fällen, in denen die aktuell bestehende Erwerbstätigkeit gem. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EstG bzw. § 1 Abs. 3 Nr. 3 BKGG eine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, gilt: Eine geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbstständige Erwerbstätigkeit – auch bei weniger als 400 Euro Einkommen – reicht zur Erfüllung dieser Bedingung.(2)
(1) Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 7.11.2008 - 3 K 2236/03 - (14 S., M14726); VG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2008 - 14 K 2206/06 Kg - (6 S., M13878); Weisung des Bundeszentralamts für Steuern vom 26. Mai 2008, S. 6.
(2) Siehe Weisung des Bundeszentralamts für Steuern vom 26.5.2008, S. 3.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Juli 2004 festgestellt, dass die geltende Regelung zum Anspruch von Ausländern auf Kindergeld verfassungswidrig ist: Danach waren Ausländer mit früherer Aufenthaltsbefugnis bzw. den entsprechenden Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht vom Kindergeldbezug ausgeschlossen. Im Oktober 2006 ist eine neue Regelung beschlossen worden, die im November 2006 nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft tritt. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2006.
Unter welchen Voraussetzungen man als Ausländer Anspruch auf Kindergeld für in Deutschland lebende Kinder hat, ist in § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bzw. in § 62 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt: Grundsätzlich gilt: Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.
Für einen Kindergeldanspruch kommt es jdoch auf den Aufenthaltstitel der Eltern oder des Elternteils an: Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in Deutschland erfüllen die Voraussetzungen nur, wenn sie
Bei Besitz einiger humanitärer Aufenthaltserlaubnisse besteht ein Anspruch nur, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Eltern müssen für einen Kindergeldanspruch
Diese weitergehenden Voraussetzungen gelten für folgende Aufenthaltserlaubnisse:
Keinen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich Personen mit folgenden Aufenthaltstiteln:
Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings gelten für Staatsangehörige von Algerien, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei besondere Regelungen, nach denen sie unter bestimmten Umständen auch ohne Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis Anspruch auf Kindergeld haben können.
Für die oben genannten Staatsangehörigen, mit deren Herkunftsstaaten es zwischenstaatliche Abkommen gibt, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unter Umständen auch für Kinder, die im Herkunftsland leben oder nur vorübergehend in Deutschland sind. Diese Sätze sind allerdings deutlich niedriger.
Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für volljährige Kinder kann Kindergeld gezahlt werden, wenn sie nicht mehr als 7.680 Euro Einkünfte im Jahr haben und sie
Die Bezugsdauer kann über die angegebenen Grenzen hinaus verlängert werden, wenn wegen Wehr- oder Zivildienst der Kindergeldbezug unterbrochen worden ist.
Auf die oben genannten begrenzten Einkünfte werden nicht angerechnet: u. a. Unterhaltsleistungen der Eltern, Erziehungsgeld und Leistungen der Pflegeversicherung.
Kindergeld kann seit Januar 2007 grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Dies gilt erstmalig für nach dem 01.01.1983 geborene Kinder. Darüber hinaus gelten folgende Übergangsregelungen:
Kinder, die im Jahr 2006 das 26. oder 25. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt. Noch bis zum 26. Lebensjahr werden solche Kinder berücksichtigt, die im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten.
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Zuständig sind die Familienkassen. Beim Kindergeld besteht für Zeiten, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben, ein rückwirkender Anspruch von bis zu vier Jahren ab dem Jahr, in dem der Anspruch begann.
Übersichten zum Aufenthaltsrecht (Stand Januar 2012)
Tabellen zu den Aufenthaltspapieren (Stand Januar 2012)
Erlass NRW: Verlängerung nach der Bleiberechtsregelung (15.11.2011)
Arbeitshilfe: Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland. Handreichung des Diakonischen Werks, Oktober 2011
NRW: Anwendungshinweise zu § 25a des Aufenthaltsgesetzes (29.9.2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (1.8.2011); das Landesarbeitsministerium hat in dieser Version der Arbeitshilfe seine bisherige Rechtsauffassung erfreulicherweise konkretisiert und sieht nun ausdrücklich die Bewilligung von Leistungen analog des Bildungspakets auch über § 6 AsylbLG für möglich und geboten an.
Arbeitshilfe: Zur Umsetzung des § 25a AufenthG - Bleiberecht für Jugendliche und Heranwachsende (September 2011)
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV, September 2011)
Arbeitshilfe: Prüfschema - Zugang zum SGB II für AusländerInnen (Juli 2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (28.4.2011)
SGB-II-Rechner zum Download (Diakonisches Werk Neckar-Odenwald-Kreis, Stand: Apri l2011)
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ (17/4401) in einer auf Antrag von Union und FDP geänderten Fassung (17/5093) (März 2011)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (März 2011)
Bilanz der Beiberechtsregelung: Tabellarische Übersicht der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Februar 2011)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen (3.2.2011, Drucksache 17/4631)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2010 (16.2.2011, Drucksache 17/4376)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (15.2.2011, Drucksache 17/4779)
Konsolidierte Fassung des SGB II inkl. der Änderungen (Stand 23.2.2011)