Kindergeld

Aktuell: Änderungen zum 1.1.2010

Das Kindergeld ist durch das Wachstumbeschleunigungsgesetz zum 1. Januar 2010 für alle Leistungsberechtigten erhöht worden. Die neuen Kindergeldsätze liegen bei:

 

  • 184 Euro für das erste und zweite Kind (statt 154 Euro)
  • 190 Euro für das dritte Kind (statt 154 Euro)
  • 215 Euro für jedes weitere Kind (statt 179 Euro).

Die Beträge werden von Amts wegen angepasst, ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden. Das Kindergeld wird weiterhin in voller Höhe angerechnet im SGB II, SGB XII und AsylbLG. Das bedeutet: Personen, die von diesen Leistungen leben müssen, profitieren von der Kindergelderhöhung nicht. Allerdings erleichtert die Erhöhung unter Umständen die Sicherung des Lebensunterhalts, da das Kindergeld gem. § 2 Abs. 2 S. 2 AufenthG wie eigenes Einkommen gewertet wird.
Für nicht freizügigkeitsberechtigte MigrantInnen gilt gemäß § 62 Abs. 2 EStG und § 1 Abs. 3 BKGG: Kindergeld erhält, wer

 

  • eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Ausgeschlossen sind Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 16 und 17 AufenthG sowie nach § 18 Abs. 2 AufenthG, falls die Zustimmung zur Beschäftigung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden durfte (etwa Saisonarbeitnehmer).

 


Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG müssen für einen Kindergeldanspruch als weitere Voraussetzungen

 

  • sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
  • im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus (also z. B. auch mit einer Duldung) kann ein Anspruch auf Kindergeld aufgrund bilateraler Sozialabkommen bestehen; so etwa für Arbeitnehmer aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawien sowie aus Algerien, Marokko und Tunesien. Für Staatsangehörige der Türkei gilt: Eine Kindergeldberechtigung besteht unabhängig vom Vorliegen des Arbeitnehmerstatus und unabhängig vom Aufenthaltsstatus bereits dann, wenn der Betreffende sich seit mindestens sechs Monaten in Deutschland aufhält. Anders als bislang üblich, ist nicht mehr erforderlich, dass der Betreffende in einer Privatwohnung "wohnt", sondern auch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber genügt zur Erfüllung dieser Voraussetzung.(1) Klar ist zudem – entgegen der unter Umständen noch immer vorkommenden Praxis der Familienkassen –, dass Bleibeberechtigte sowohl mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG als auch § 23 Abs. 1 AufenthG immer Anspruch auf Kindergeld haben. Beide Gruppen müssen keinesfalls die weitergehende Voraussetzung einer aktuell bestehenden Erwerbstätigkeit erfüllen, da sie die Aufenthaltserlaubnis nicht wegen des Krieges im Herkunftsland erhalten haben, sondern aus anderen Gründen – hier: aufgrund einer Bleiberechts- oder Altfallregelung. In allen anderen Fällen, in denen die aktuell bestehende Erwerbstätigkeit gem. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EstG bzw. § 1 Abs. 3 Nr. 3 BKGG eine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, gilt: Eine geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbstständige Erwerbstätigkeit – auch bei weniger als 400 Euro Einkommen – reicht zur Erfüllung dieser Bedingung.(2)

 

(1) Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 7.11.2008 - 3 K 2236/03 - (14 S., M14726); VG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2008 - 14 K 2206/06 Kg - (6 S., M13878); Weisung des Bundeszentralamts für Steuern vom 26. Mai 2008, S. 6.

(2) Siehe Weisung des Bundeszentralamts für Steuern vom 26.5.2008, S. 3.

gesetzliche Grundlagen

Kindergeld für MigrantInnen und Flüchtlinge

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Juli 2004 festgestellt, dass die geltende Regelung zum Anspruch von Ausländern auf Kindergeld verfassungswidrig ist: Danach waren Ausländer mit früherer Aufenthaltsbefugnis bzw. den entsprechenden Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht vom Kindergeldbezug ausgeschlossen. Im Oktober 2006 ist eine neue Regelung beschlossen worden, die im November 2006 nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft tritt. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2006.

Leistungsberechtigte

Unter welchen Voraussetzungen man als Ausländer Anspruch auf Kindergeld für in Deutschland lebende Kinder hat, ist in § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bzw. in § 62 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt: Grundsätzlich gilt: Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.


Für einen Kindergeldanspruch kommt es jdoch auf den Aufenthaltstitel der Eltern oder des Elternteils an: Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in Deutschland erfüllen die Voraussetzungen nur, wenn sie

 

  • eine Niederlassungserlaubnis oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (z. B. Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug) oder früher einmal berechtigt hat.

Spezielle Voraussetzungen für bestimmte humanitäre Aufenthaltserlaubnisse

Bei Besitz einiger humanitärer Aufenthaltserlaubnisse besteht ein Anspruch nur, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind:


Die Eltern müssen für einen Kindergeldanspruch

  • sich seit mindestens drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten und
  • zum Zeitpunkt des Kindergeldbezuges rechtmäßig erwerbstätig sein (eine geringfügige oder stundenweise Beschäftigung genügt) oder Arbeitslosengeld I oder andere Lohnersatzleistungen beziehen.


Diese weitergehenden Voraussetzungen gelten für folgende Aufenthaltserlaubnisse:

 

  • § 23 Abs. 1 AufenthG (Beschluss der obersten Landesbehörden), die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt worden ist. Anmerkung: Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die nicht wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt worden ist, gelten die oben genannten weiteren Voraussetzungen nicht, d. h. hier besteht ein Kindergeldanspruch bereits dann, wenn die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht oder bestanden hat. Dies ist regelmäßig bei einer Aufenthaltserlaubnis nach der jetzigen oder einer früheren Bleiberechtsregelung der Fall.
  • § 23a AufenthG (Ersuchen der Härtefallkommission)
  • § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
  • § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot, subsidiärer Schutz)
  • § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen)
  • § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung der AE bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte)
  • § 25 Abs. 5 AufenthG (Unmöglichkeit der Ausreise bei vollziehbarer Ausreisepflicht).

Kein Kindergeld mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen

Keinen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich Personen mit folgenden Aufenthaltstiteln:

Kindergeld mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings gelten für Staatsangehörige von Algerien, Bosnien und Herzegowina, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei besondere Regelungen, nach denen sie unter bestimmten Umständen auch ohne Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis Anspruch auf Kindergeld haben können.

 

  • Für Staatsangehörige der Türkei besteht ein Anspruch unabhängig vom Aufenthaltsstatus (also auch mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung), wenn sie seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben.
  • Für Staatsangehörige aus Algerien, Marokko und Tunesien besteht ein Anspruch unabhängig vom Aufenthaltsstatus, wenn sie in einem System der Sozialen Sicherheit freiwillig oder pflichtversichert (z. B. Krankenversicherung).
  • Für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Serbien und Montenegro besteht ein Anspruch unabhängig vom Aufenthaltsstatus, sofern sie einen Arbeitnehmerstatus innehaben. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, beim Bezug von Arbeitslosengeld I sowie von Krankengeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder

Für die oben genannten Staatsangehörigen, mit deren Herkunftsstaaten es zwischenstaatliche Abkommen gibt, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unter Umständen auch für Kinder, die im Herkunftsland leben oder nur vorübergehend in Deutschland sind. Diese Sätze sind allerdings deutlich niedriger.

 

  • Für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro und der Türkei liegen die Sätze
    • für das erste Kind bei 5,11 Euro monatlich,
    • für das zweite Kind bei 12,78 Euro monatlich,
    • für das dritte und vierte Kind bei jeweils 30,68 Euro monatlich,
    • für jedes weitere Kind bei jeweils 35,79 Euro monatlich.
  • Für Staatsangehörige aus Marokko und Tunesien liegen die Sätze
    • für das erste Kind bei 5,11 Euro monatlich,
    • für jedes weitere Kind bei 12,78 Euro monatlich.

Kindergeld für volljährige Kinder

Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für volljährige Kinder kann Kindergeld gezahlt werden, wenn sie nicht mehr als 7.680 Euro Einkünfte im Jahr haben und sie

 

  • in Berufsausbildung sind (bis zum 25. Lebensjahr)
  • in einer Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Kalendermonaten sind (z. B. zwischen Schulabschluss und Aufnahme einer Ausbildung)
  • ohne Arbeitsplatz und arbeitssuchend sind (bis zum 21. Lebensjahr)
  • ohne Ausbildungsplatz und ausbildungsplatzsuchend sind (bis zum 25. Lebensjahr)
  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableisten (bis zum 25. Lebensjahr)
  • eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben (zeitlich unbegrenzt).


Die Bezugsdauer kann über die angegebenen Grenzen hinaus verlängert werden, wenn wegen Wehr- oder Zivildienst der Kindergeldbezug unterbrochen worden ist.


Auf die oben genannten begrenzten Einkünfte werden nicht angerechnet: u. a. Unterhaltsleistungen der Eltern, Erziehungsgeld und Leistungen der Pflegeversicherung.

Seit 1.1.2007: Kindergeld nur noch bis 25

Kindergeld kann seit Januar 2007 grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Dies gilt erstmalig für nach dem 01.01.1983 geborene Kinder. Darüber hinaus gelten folgende Übergangsregelungen:

 


Kinder, die im Jahr 2006 das 26. oder 25. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt. Noch bis zum 26. Lebensjahr werden solche Kinder berücksichtigt, die im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten.

Antragsverfahren und Fristen

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Zuständig sind die Familienkassen. Beim Kindergeld besteht für Zeiten, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben, ein rückwirkender Anspruch von bis zu vier Jahren ab dem Jahr, in dem der Anspruch begann.