Kindergeld

gesetzliche Grundlagen

Kindergeld für MigrantInnen und Flüchtlinge

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Juli 2004 festgestellt, dass die geltende Regelung zum Anspruch von Ausländern auf Kindergeld verfassungswidrig ist: Danach waren Ausländer mit früherer Aufenthaltsbefugnis bzw. den entsprechenden Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht vom Kindergeldbezug ausgeschlossen. Im Oktober 2006 ist eine neue Regelung beschlossen worden, die im November 2006 nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft tritt. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2006.

Leistungsberechtigte

Unter welchen Voraussetzungen man als Ausländer Anspruch auf Kindergeld für in Deutschland lebende Kinder hat, ist in § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bzw. in § 62 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt: Grundsätzlich gilt: Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.


Für einen Kindergeldanspruch kommt es jdoch auf den Aufenthaltstitel der Eltern oder des Elternteils an: Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in Deutschland erfüllen die Voraussetzungen nur, wenn sie

 

  • eine Niederlassungserlaubnis oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (z. B. Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug) oder früher einmal berechtigt hat.

Spezielle Voraussetzungen für bestimmte humanitäre Aufenthaltserlaubnisse

Bei Besitz einiger humanitärer Aufenthaltserlaubnisse besteht ein Anspruch nur, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind:


Die Eltern müssen für einen Kindergeldanspruch

  • sich seit mindestens drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten und
  • zum Zeitpunkt des Kindergeldbezuges rechtmäßig erwerbstätig sein (eine geringfügige oder stundenweise Beschäftigung genügt) oder Arbeitslosengeld I oder andere Lohnersatzleistungen beziehen.


Diese weitergehenden Voraussetzungen gelten für folgende Aufenthaltserlaubnisse:

 

  • § 23 Abs. 1 AufenthG (Beschluss der obersten Landesbehörden), die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt worden ist. Anmerkung: Bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die nicht wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt worden ist, gelten die oben genannten weiteren Voraussetzungen nicht, d. h. hier besteht ein Kindergeldanspruch bereits dann, wenn die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit besteht oder bestanden hat. Dies ist regelmäßig bei einer Aufenthaltserlaubnis nach der jetzigen oder einer früheren Bleiberechtsregelung der Fall.
  • § 23a AufenthG (Ersuchen der Härtefallkommission)
  • § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
  • § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot, subsidiärer Schutz)
  • § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehender Aufenthalt aus humanitären Gründen)
  • § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung der AE bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte)
  • § 25 Abs. 5 AufenthG (Unmöglichkeit der Ausreise bei vollziehbarer Ausreisepflicht).

Kein Kindergeld mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen

Keinen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich Personen mit folgenden Aufenthaltstiteln:

Kindergeld mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung

Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings gelten für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei besondere Regelungen, nach denen sie unter bestimmten Umständen auch ohne Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis Anspruch auf Kindergeld haben können.

 

  • Für Staatsangehörige der Türkei besteht ein Anspruch unabhängig vom Aufenthaltsstatus (also auch mit Duldung oder Aufemnthaltsgestattung), wenn sie seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben.
  • Für Staatsangehörige aus Algerien, Marokko und Tunesien besteht ein Anspruch unabhängig vom Aufenthaltsstatus, wenn sie in einem System der Sozialen Sicherheit freiwillig oder pflichtversichert (z. B. Krankenversicherung, Unfallversicherung bei geringfügiger Beschäftigung).
  • Für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro besteht ein Anspruch unabhängig vom Aufenthaltsstatus, sofern sie einen Arbeitnehmerstatus innehaben. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, beim Bezug von Arbeitslosengeld I sowie von Krankengeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.

Kindergeld für im Ausland lebende Kinder

Für die oben genannten Staatsangehörigen, mit deren Herkunftsstaaten es zwischenstaatliche Abkommen gibt, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unter Umständen auch für Kinder, die im Herkunftsland leben oder nur vorübergehend in Deutschland sind. Diese Sätze sind allerdings deutlich niedriger.

 

  • Für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro und der Türkei liegen die Sätze
    • für das erste Kind bei 5,11 Euro monatlich,
    • für das zweite Kind bei 12,78 Euro monatlich,
    • für das dritte und vierte Kind bei jeweils 30,68 Euro monatlich,
    • für jedes weitere Kind bei jeweils 35,79 Euro monatlich.
  • Für Staatsangehörige aus Marokko und Tunesien liegen die Sätze
    • für das erste Kind bei 5,11 Euro monatlich,
    • für jedes weitere Kind bei 12,78 Euro monatlich.

Kindergeld für volljährige Kinder

Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für volljährige Kinder kann Kindergeld gezahlt werden, wenn sie nicht mehr als 7.680 Euro Einkünfte im Jahr haben und sie

 

  • in Berufsausbildung sind (bis zum 25. Lebensjahr)
  • in einer Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Kalendermonaten sind (z. B. zwischen Schulabschluss und Aufnahme einer Ausbildung)
  • ohne Arbeitsplatz und arbeitssuchend sind (bis zum 21. Lebensjahr)
  • ohne Ausbildungsplatz und ausbildungsplatzsuchend sind (bis zum 25. Lebensjahr)
  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr ableisten (bis zum 25. Lebensjahr)
  • eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung haben (zeitlich unbegrenzt).


Die Bezugsdauer kann über die angegebenen Grenzen hinaus verlängert werden, wenn wegen Wehr- oder Zivildienst der Kindergeldbezug unterbrochen worden ist.


Auf die oben genannten begrenzten Einkünfte werden nicht angerechnet: u. a. Unterhaltsleistungen der Eltern, Erziehungsgeld und Leistungen der Pflegeversicherung.

Seit 1.1.2007: Kindergeld nur noch bis 25

Kindergeld kann seit Januar 2007 grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Dies gilt erstmalig für nach dem 01.01.1983 geborene Kinder. Darüber hinaus gelten folgende Übergangsregelungen:

 


Kinder, die im Jahr 2006 das 26. oder 25. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt. Noch bis zum 26. Lebensjahr werden solche Kinder berücksichtigt, die im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten.

Antragsverfahren und Fristen

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Zuständig sind die Familienkassen. Beim Kindergeld besteht für Zeiten, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben, ein rückwirkender Anspruch von bis zu vier Jahren ab dem Jahr, in dem der Anspruch begann.