
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Juli 2004 festgestellt, dass die geltende Regelung zum Anspruch von Ausländern auf Kindergeld verfassungswidrig ist: Danach waren Ausländer mit früherer Aufenthaltsbefugnis bzw. den entsprechenden Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht vom Kindergeldbezug ausgeschlossen. Im Oktober 2006 ist eine neue Regelung beschlossen worden, die im November 2006 nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft tritt. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2006.
Unter welchen Voraussetzungen man als Ausländer Anspruch auf Kindergeld für in Deutschland lebende Kinder hat, ist in § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bzw. in § 62 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt: Grundsätzlich gilt: Kindergeld wird für Kinder – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes leben.
Für einen Kindergeldanspruch kommt es jdoch auf den Aufenthaltstitel der Eltern oder des Elternteils an: Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer in Deutschland erfüllen die Voraussetzungen nur, wenn sie
Bei Besitz einiger humanitärer Aufenthaltserlaubnisse besteht ein Anspruch nur, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Eltern müssen für einen Kindergeldanspruch
Diese weitergehenden Voraussetzungen gelten für folgende Aufenthaltserlaubnisse:
Keinen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich Personen mit folgenden Aufenthaltstiteln:
Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings gelten für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei besondere Regelungen, nach denen sie unter bestimmten Umständen auch ohne Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis Anspruch auf Kindergeld haben können.
Für die oben genannten Staatsangehörigen, mit deren Herkunftsstaaten es zwischenstaatliche Abkommen gibt, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unter Umständen auch für Kinder, die im Herkunftsland leben oder nur vorübergehend in Deutschland sind. Diese Sätze sind allerdings deutlich niedriger.
Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für volljährige Kinder kann Kindergeld gezahlt werden, wenn sie nicht mehr als 7.680 Euro Einkünfte im Jahr haben und sie
Die Bezugsdauer kann über die angegebenen Grenzen hinaus verlängert werden, wenn wegen Wehr- oder Zivildienst der Kindergeldbezug unterbrochen worden ist.
Auf die oben genannten begrenzten Einkünfte werden nicht angerechnet: u. a. Unterhaltsleistungen der Eltern, Erziehungsgeld und Leistungen der Pflegeversicherung.
Kindergeld kann seit Januar 2007 grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Dies gilt erstmalig für nach dem 01.01.1983 geborene Kinder. Darüber hinaus gelten folgende Übergangsregelungen:
Kinder, die im Jahr 2006 das 26. oder 25. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt. Noch bis zum 26. Lebensjahr werden solche Kinder berücksichtigt, die im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten.
Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Zuständig sind die Familienkassen. Beim Kindergeld besteht für Zeiten, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben, ein rückwirkender Anspruch von bis zu vier Jahren ab dem Jahr, in dem der Anspruch begann.
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (17.6.2008)
Neue Weisung zum Kindergeldanspruch für Ausländer - u.a. für Bleibeberechtigte nach § 104a AufenthG - des Bundeszentralamts für Steuern vom 26.5.2008
Erlass des Schulministeriums NRW: Erhebung von Daten zum Aufenthaltsstatus von Schülern nicht zulässig (27.3.2008)
Erlass NRW: Anwendungserlass zu § 104a AufenthG - Antragsteller mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (11.4.2008)
Neue Ländererlasse zur Wohnsitzauflage bei anerkannten Flüchtlingen (Mai 2008)
Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage der Linkspartei zum Familiennachzug (7.5.2008)
Antwort der Bundesregierung auf Große Anfrage der Linkspartei zum AsylbLG (30.4.2008)
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (28.4.2008)
Aufenthaltsgesetz inklusiver der Änderungen zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 79, 87 und 90 AufenthG), die zum 1. Juni 2007 in Kraft treten werden
UNHCR-Bericht: "Asylum Levels and Trends in Industrialized Countries, 2007" (18.3.2008)
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (15.2.2008)
Rückführungen in das Kosovo - Schreiben des BMI vom 17.12.2007
Expertise zur Umsetzung des IMK-Bleiberechts-
beschlusses vom 17.11.2006, Zentrum für Politik, Kultur und Forschung Berlin e. V., Februar 2008
Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungs-
gesetz (18.12.2007)
Dienstanweisungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (22.1.2008)
Studie der Bertelsmannstiftung: Kosten unzureichender Integration (20.1.2008)
Änderungsgesetz zur Ausbildungsförderung (Bundesgesetzblatt vom 31.12.2007)
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zum AsylbLG (14.12.2007)
"Was ist Frontex?" Broschüre im Auftrag von Tobias Pflüger MdEP (Januar 2008)
7. Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland (19.12.2007)
Bilanz der Bleiberechtsregelung NRW Antwort auf Kleine Anfrage im Landtag vom 13.11.2007
Bilanz der Bleiberechtsregelung Bund Antwort auf Kleine Anfrage im Bundestag vom 12.11.2007
Erlass NRW: Anwendungshinweise zu § 104a und § 104b AufenthG (16.10.2007)
Konto 304 222 200
BLZ 401 600 50
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