
Rückwirkend zum 1.1.2006: Neue Regelung
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Juli 2004 festgestellt, dass die geltende Regelung zum Anspruch von Ausländern auf Kindergeld verfassungswidrig ist: Danach waren Ausländer mit früherer Aufenthaltsbefugnis bzw. den entsprechenden Aufenthaltserlaubnissen nach neuem Recht vom Kindergeldbezug ausgeschlossen. Im Oktober 2006 ist eine neue Regelung beschlossen worden, die im November 2006 nach Zustimmung des Bundesrates in Kraft tritt. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2006.
Leistungsberechtigte
Unter welchen Voraussetzungen man als Ausländer Anspruch auf Kindergeld für in Deutschland lebende Kinder hat, ist in § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes bzw. in § 62 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes geregelt:
Danach erfüllen nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer die Voraussetzungen nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat (z. B. Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug).
Ausgeschlossen sind jedoch folgende Aufenthaltserlaubnisse des Aufenthaltsgesetzes:
Diese drei Gruppen erhalten kein Kindergeld.
Bei Besitz der folgenden Aufenthaltserlaubnisse besteht ein Anspruch nur, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind:
In den letztgenannten Fällen müssen Eltern sich zusätzlich seit mindestens drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten und gegenwärtig rechtmäßig erwerbstätig sein, (oder Arbeitslosengeld I beziehen bzw. in Elternzeit sein) um einen Anspruch auf Kindergeld zu haben.
Kindergeld mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung
Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings gelten für türkische, marokkanische, algerische und tunesische Staatsangehörige sowie für Staatsangehörige der Länder des früheren Jugoslawiens besondere Regelungen, nach denen sie unter bestimmten Umständen auch ohne Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis Anspruch auf Kindergeld haben können.
Für Staatsangehörige der Türkei besteht ein Anspruch unabhängig vom Aufenthaltsstatus, wenn sie seit mindestens sechs Monaten in Deutschland wohnen.
Für Staatsangehörige der Staaten des früheren Jugoslawiens (Bosnien-Herzegowina, Serbien einschließlich Kosovo, Montenegro und Mazedonien) besteht ein Anspruch unabhängig vom Aufenthaltsstatus, wenn sie arbeislosenversicherungspflichtig beschäftigt sind (also mehr als 400 Euro verdienen), oder in Elternzeit sind, Erziehungsgeld, Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld erhalten.
Für Staatsangehörige Algeriens, Marokkos und Tunesiens besteht ein Anspruch unabhängig vom Aufenthaltsstatus, wenn sie in einem Zweig der deutschen Sozialversicherung pflichtversichert sind (z. B. Unfallversicherung bei geringfügiger Beschäftigung). Auch der Bezug von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld, Krankengeld) begründet einen Anspruch.
Kindergeld für volljährige Kinder
Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für volljährige Kinder kann Kindergeld gezahlt werden, wenn sie nicht mehr als 7.680 Euro Einkünfte im Jahr verdienen und sie
Die Bezugsdauer kann über die angegebenen Grenzen hinaus verlängert werden, wenn wegen Wehroder Zivildienst der Kindergeldbezug unterbrochen worden ist.
Auf die oben genannten begrenzten Einkünfte werden nicht angerechnet: u. a. Unterhaltsleistungen der Eltern, Erziehungsgeld und Leistungen der Pflegeversicherung.
Neuregelung ab 1.1.2007: Kindergeld nur noch bis 25
Grundsätzlich wird ab 2007 Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahres gezahlt - nicht mehr bis zum 27. Lebensjahr. Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen:
Für alle, die im Jahr 2006 25 oder älter werden, bleibt es noch bei der alten Altersgrenze. Alle, die 2006 24 werden, bekommen nur in bestimmten Fällen länger Kindergeld (insbesondere bei Zivil- oder Wehrdienst wird hier doch eine Altersgrenze von 26 zugrunde gelegt, die dann noch um die Zeit des Dienstes verlängert wird). Für alle jüngeren gilt die neue Altersgrenze von 25. Grundsätzlich gilt aber auch weiterhin, dass für alle, die Zivil- oder Wehrdienst abgeleistet haben, entsprechend der Dienstdauer über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld gewährt wird.