
Der Kinderzuschlag ist eine relativ neue Sozialleistung, die seit 2005 wie das Wohngeld dazu beitragen kann, Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Im Gegensatz zum Wohngeld ist bereits jetzt unstrittig, dass es sich um eine im Sinne des Aufenthaltsgesetzes unschädliche Leistung handelt, deren Inanspruchnahme sich wie das Kindergeld oder Arbeitslosengeld I nicht negativ auf die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen auswirkt.
Die Regelungen zum Kinderzuschlag sind am 1. Oktober 2008 in einigen Punkten erleichtert worden, so dass nun ein größerer Personenkreis in den Genuss dieser kompliziert zu berechnenden Leistung kommt. Der Kinderzuschlag beträgt höchstens 140 Euro pro Kind, die dauerhaft gezahlt werden können.
Der Anspruch auf Kinderzuschlag muss nach § 6 a BKGG in vier Schritten geprüft werden:
Um kinderzuschlagsberechtigt zu sein, muss also sowohl ein Kindergeld- als auch ein SGB II-Anspruch bestehen. Dies hat zur Folge, dass etwa MigrantInnen mit Duldung, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zwar Anspruch auf Kindergeld, aber wegen § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben, keinen Kinderzuschlag erhalten.(1)
Um die komplizierte Berechnung zu verdeutlichen, wollen wir überprüfen, ob die oben genannte Familie B. einen Anspruch auf Kinderzuschlag besitzt.
Schritt 1: Die Familie besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die nicht wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt worden ist. Damit besteht nach § 62 Abs. 2 EStG ohne weitere Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld.
Schritt 2: Frau B. verdient 1640 Euro brutto, damit ist die Mindesteinkommensgrenze erfüllt.
Schritt 3: Komplizierter wird nun die Berechnung der Bemessungsgrenze (s. Tabelle 2).
Tabelle 2: Berechnung Kinderzuschlag für Familie B.
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Bemessungsgrenze | |
Regelsatz SGB II der Eltern (2 x 316) | 632 |
Mehrbedarf (z. B. bei Alleinerziehenden) | 0 |
Unterkunftskosten Eltern nach Existenzminimumbericht (71,23 %) | 285 |
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Bemessungsgrenze | 917 |
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Höchsteinkommensgrenze | |
Bemessungsgrenze | 917 |
höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag (2 x 140) | 280 |
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Höchsteinkommensgrenze | 1197 |
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Höhe Kinderzuschlag | |
höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag | 280 |
abzüglich 5 Euro je 10 Euro Einkommen über Bemessungsgrenze | 35 |
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Kinderzuschlag | 245 |
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Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, ob der Bedarf gemäß SGB II zwar nicht für die gesamte Familie gedeckt ist, das anrechenbare Einkommen allein für die Eltern aber ausreichen würde. Leider wird für diese Berechnung eine andere Aufteilung der anteiligen Kosten der Unterkunft angewendet: Die Mietanteile werden nicht pro Kopf aufgeteilt, sondern anhand vorgegebener Prozentzahlen, die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung regelmäßig neu festgelegt werden. Diese Tabelle ist einsehbar im "Merkblatt Kinderzuschlag" der Familienkasse.(2) Für unsere Familie (zwei Eltern, zwei Kinder) beträgt der Anteil an den Kosten der Unterkunft für die Eltern danach genau 71,23 Prozent der Gesamtmiete oder im Beispielfall gerundet 285 Euro.
Die Höchsteinkommensgrenze berechnet sich nun aus der Bemessungsgrenze zuzüglich der höchstmöglichen Summe der Kinderzuschläge. Für unsere Familie B. beträgt die Höchsteinkommensgrenze 1197 Euro (siehe Tabelle 2). Das anrechenbare Einkommen der Frau B. beträgt 990 Euro (siehe Tabelle 1), liegt also unterhalb der individuellen Höchsteinkommensgrenze von 1197 Euro.
Das anrechenbare Einkommen übersteigt die Bemessungsgrenze um 73 Euro. Um die Höhe des zu zahlenden Kinderzuschlags zu berechnen, wird dieser Betrag nun vom Gesamtkinderzuschlag abgezogen. Da es sich um Erwerbseinkommen handelt, allerdings nicht vollständig, sondern nur in etwa zur Hälfte ("Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich gemindert.", § 6 a Abs. 4 S. 6 BKGG), also im Beispielfall um 35 Euro. Der zu zahlende Kinderzuschlag beträgt also: 280 Euro–35 Euro=245 Euro.
Schritt 4: Durch den Kinderzuschlag wird die Bedürftigkeit vermieden, da der Anspruch auf ergänzende Leistungen gemäß SGB II bei 206 Euro lag (siehe I.), der zu zahlende Kinderzuschlag von 245 Euro also diesen Bedarf decken kann. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die nicht wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt worden ist, besteht zudem eine SGB II-Berechtigung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG).
Familie B. kann in diesem Fall also ihren Bedarf vollständig durch die unschädliche Sozialleistung Kinderzuschlag decken. Der Regelfall ist allerdings, dass aufgrund einer höheren Miete der Bedarf deutlich höher liegt und daher der Kinderzuschlag eben nicht ausreicht. In einem solchen Fall müsste ergänzend ein Wohngeldantrag gestellt werden, dessen Bezug gegenwärtig zumindest nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI als schädlich im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG eingestuft wird. Hier wird deutlich, dass es aus systematischen Gründen angezeigt ist, das Wohngeld ebenso wie den Kinderzuschlag als eine unschädliche Sozialleistung zu definieren.
Ein weiteres Detail im Kinderzuschlag kann für die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des Aufenthaltsgesetzes von Bedeutung sein: Seit Oktober 2008 ist es möglich, auf einen Mehrbedarfszuschlag nach SGB II (wegen Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwändiger Ernährung usw.) zu verzichten, wenn dadurch der Bedarf sich soweit verringert, dass durch den Kinderzuschlag ein Anspruch auf ergänzende Leistungen nach SGB vermieden wird. Der Antragsteller hat also (nur) in diesem Fall die freie Wahl zwischen Leistungen nach SGB II oder Kinderzuschlag. Ein solcher Verzicht ist im Sinne einer aufenthaltsrechtlich unschädlichen Sicherstellung des Lebensunterhalts häufig sinnvoll, obwohl dies finanzielle Einbußen nach sich ziehen kann und etwa eine Befreiung von GEZ-Gebühren ohne SGB II-Bescheid nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
Ein gut funktionierender Kinderzuschlag-Rechner findet sich übrigens beim Bundesfamilienministerium.
(1) So LSG NRW, Beschluss vom 14.12.2007 - L 19 B 25/07 AL - (2 S., M12409).
(2) www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Merkblätter > Kinderzuschlag.
http://www.asyl.net/Magazin/1_2_2009b.html#tm12
Übersichten zum Aufenthaltsrecht (Stand Januar 2012)
Tabellen zu den Aufenthaltspapieren (Stand Januar 2012)
Erlass NRW: Verlängerung nach der Bleiberechtsregelung (15.11.2011)
Arbeitshilfe: Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland. Handreichung des Diakonischen Werks, Oktober 2011
NRW: Anwendungshinweise zu § 25a des Aufenthaltsgesetzes (29.9.2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (1.8.2011); das Landesarbeitsministerium hat in dieser Version der Arbeitshilfe seine bisherige Rechtsauffassung erfreulicherweise konkretisiert und sieht nun ausdrücklich die Bewilligung von Leistungen analog des Bildungspakets auch über § 6 AsylbLG für möglich und geboten an.
Arbeitshilfe: Zur Umsetzung des § 25a AufenthG - Bleiberecht für Jugendliche und Heranwachsende (September 2011)
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV, September 2011)
Arbeitshilfe: Prüfschema - Zugang zum SGB II für AusländerInnen (Juli 2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (28.4.2011)
SGB-II-Rechner zum Download (Diakonisches Werk Neckar-Odenwald-Kreis, Stand: Apri l2011)
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ (17/4401) in einer auf Antrag von Union und FDP geänderten Fassung (17/5093) (März 2011)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (März 2011)
Bilanz der Beiberechtsregelung: Tabellarische Übersicht der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Februar 2011)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen (3.2.2011, Drucksache 17/4631)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2010 (16.2.2011, Drucksache 17/4376)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (15.2.2011, Drucksache 17/4779)
Konsolidierte Fassung des SGB II inkl. der Änderungen (Stand 23.2.2011)