
Am 26. August 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil die Voraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts festgelegt.(1) Der Lebensunterhalt ist demzufolge nur dann gesichert, wenn das gemäß SGB II anrechenbare (und nicht das Netto-) Einkommen so hoch ist, dass kein ergänzender SGB II-Anspruch mehr besteht. Ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird oder ob man aus Gründen der – vermeintlichen – Aufenthaltssicherung darauf verzichtet, ist nach dem Urteil gänzlich unerheblich.
Zuvor orientierte sich die Verwaltungspraxis bei der Frage, welches Einkommen nachgewiesen werden muss, um die Regelerteilungsvoraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – eben die Sicherung des Lebensunterhalts – nachweisen zu können, insbesondere an den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zu § 2 Abs. 3 AufenthG:(2)
"Der Bedarf für den Lebensunterhalt ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation wie Alter, Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei sind Unterbringungskosten (z. B. Miete, Heizkosten) und die Kosten für die Teilnahme an einem Integrationskurs zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Bedarfsermittlung kann der Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich eines Aufschlages für Sonderbedarfe herangezogen werden. Die genauere Handhabe kann anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung der verschiedenen Bundesländer festgelegt werden."
In der Rechtsprechung war die Berechnungsweise der Sicherung des Lebensunterhalts umstritten.(3)
Das ist nun anders: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem genannten Urteil zwar konkret auf die Voraussetzungen des Familiennachzugs zu Ausländern bezogen. Da es aber zugleich eine Definition des Begriffs "Sicherung des Lebensunterhalts" gemäß § 2 AufenthG geliefert hat, dürfte diese Festlegung flächendeckend Gültigkeit erhalten in allen Konstellationen, in denen die Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist – unter anderem der Aufenthaltserlaubnisse nach der Bleiberechts- oder Altfallregelung, also § 104 a AufenthG bzw. § 23 Abs. 1 AufenthG.
Als Folge der Entscheidung wird in vielen Bundesländern, in denen bislang eine andere Berechnungsweise angewandt worden ist, ein deutlich höheres (Erwerbs-)Einkommen erforderlich sein, um den Lebensunterhalt zu decken. Der Grund: Die Regelungen zu Absetz- und Freibeträgen gemäß § 11 Abs. 2 und § 30 SGB II sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch im Aufenthaltsrecht anwendbar:(4)
"Die maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG ist vielmehr in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen dahingehend auszulegen, dass sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II genannten Beträge bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen sind, weil der Lebensunterhalt dann nicht gesichert ist, wenn ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht. […] Ob die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist nach dem gesetzgeberischen Regelungsmodell unerheblich."
Die Folge ist, dass ein deutlich höheres Einkommen erzielt werden muss, um den Lebensunterhalt nach der neuen Regelung zu sichern. Bei einer Familie mit einem Verdiener liegt dieser Unterschied bei bis zu 310 Euro, bei zwei Verdienern unter Umständen noch höher.
Zum Hintergrund: Im Arbeitslosengeld II gibt es gemäß § 11 Abs. 2 SGB II bestimmte Beträge, die nicht als Einkommen angerechnet werden, da sie mit der Sicherung des (Erwerbs-)Einkommens in direktem Zusammenhang stehen. Diese "Absetzbeträge" (Steuer und Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen oder angemessenen Versicherungen, Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittelpauschale von 15,33 Euro u. a.) liegen bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit von bis zu 400 Euro immer pauschal bei 100 Euro, bei einem höheren Erwerbseinkommen können sie bei höheren nachgewiesenen Kosten auch darüber hinaus gehen. Ähnlich wie im Steuerrecht werden diese Beträge zum Ausgleich einer Mehrbelastung nicht auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes II angerechnet.
Daneben besteht als Anreiz, eine schlecht bezahlte, nicht Existenz sichernde Arbeit anzunehmen, ein Freibetrag gemäß § 30 SGB II, der ebenfalls nicht als Einkommen angerechnet wird und somit dazu führt, dass der Leistungsempfänger den entsprechenden Betrag faktisch zusätzlich zur Leistung nach dem SGB II zur Verfügung hat. Diese Freibeträge sind in drei Stufen festgelegt:
Die Freibeträge summieren sich somit auf maximal 230 Euro zuzüglich der Absetzbeträge von in der Regel 100 Euro, also insgesamt bis zu 330 Euro. Dieser Betrag wird bei der Berechnung der SGB II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt. Das heißt: Dieses Geld steht faktisch zusätzlich zur Verfügung. Dadurch wird es aber für Ausländer schwieriger, die Sicherung des Lebensunterhalt ohne SGB II-Leistungen nachzuweisen.
Ein Beispiel soll die Berechnung verdeutlichen (s. Tabelle 1):
Herr und Frau B. haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Die Familie hat zwei Kinder im Alter von 8 und 14 Jahren. Frau B. arbeitet als Krankenschwester und verdient 1300 Euro netto (1640 Euro brutto). Die Miete beträgt inkl. Heizung (aber ohne Warmwasser und Strom) 400 Euro. Nun steht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse an. Familie B. fragt Sie, ob hierfür ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
(1) BVerwG, Urteil vom 26.8.2008 - 1 C 32.07 - ASYLMAGAZIN 12/2008, S. 39.
(2) VAH BMI vom 22.12.2004, 2.3.3.0.
(3) Vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.1.2008 - 4 MB 95/07 - (3 S., M13123); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.4.2007 - 12 B 16.07 - ASYLMAGAZIN 7–8/2007, S. 47; VGH Hessen, Beschluss vom 14.3.2006 - 9 TG 512/06 - (10 S., M8520).
(4) BVerwG, a. a. O.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Definition der Lebensunterhaltssicherung bei Familiennachzug modifiziert: In einer Entscheidung vom 16. November 2010 hat es entsprechend der neueren Rechtsprechung des EuGH12 festgestellt, dass für den Familiennachzug im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie der Freibetrag für Erwerbstätige (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II) nicht zu Lasten der AusländerInnen anzurechnen ist. Auch der Grundfreibetrag von 100 € für Werbungskosten wird nicht mehr automatisch vom ausländerrechtlich anzurechnenden Einkommen in Abzug gebracht, sondern nur noch in der tatsächlich anfallenden Höhe. Für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis werden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Freibeträge hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung weiterhin voll berücksichtigt.
Zugleich bekräftigte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass die Sicherung des Lebensunterhalts sich auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezieht und nicht auf den einzelnen Antragsteller.
Somit bestehen nunmehr zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden
für die Sicherung des Lebensunterhalts, einmal für den Familiennachzug nach der Familienzusammenführungsrichtlinie und einmal für alle übrigen Fälle nach dem AufenthG, die anhand eines Beispiels verdeutlicht werden sollen:
Beispiel 1: Herr L. verdient 1400AC brutto; dies entspricht einem
Netto-Einkommen von 1100€. Die Miete beträgt 400€ inkl. Heiz- und Nebenkosten. Er möchte im Rahmen des Familiennachzugs nach der Familienzusammenführungsrichtlinie seine Frau nach Deutschland holen und fragt, ob dafür der Lebensunterhalt gesichert sei.
Der Bedarf der Eheleute beträgt jeweils den Regelsatz nach dem SGB II von 328 €, zuzüglich der Mietkosten von 400 €: insgesamt 1056 €. Da die Erwerbstätigenfreibeträge des SGB II keine Berücksichtigung finden und auch
der Grundfreibetrag nicht pauschal abgesetzt wird, ist dem Bedarf das Nettoeinkommen von 1100 € gegenüberzustellen: Der Lebensunterhalt gilt als gesichert.
Beispiel 2: Herr L., der nunmehr mit seiner Frau zusammenlebt und der gemeinsam mit ihr ĂĽber das gleiche Einkommen und den gleichen Bedarf wie in Beispiel 1 verfĂĽgt, beantragt eine Niederlassungserlaubnis und fragt, ob dafĂĽr sein Lebensunterhalt gesichert sei.
Am Bedarf ändert sich nichts, er liegt ebenfalls bei 1056 €, da Frau L bei der Berechnung im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit einzubeziehen ist. Ihm ist nunmehr jedoch das bereinigte, anrechenbare Einkommen gegenüber zu stellen. Nicht als Einkommen angerechnet werden:
– Grundfreibetrag: 100 €.
– Erwerbstätigenfreibetrag 1. Stufe: 20% für das Brutto-Einkommen
von 100 € bis 1000 € = 180 €.
– Erwerbstätigenfreibetrag 2. Stufe: 10% für das Brutt-oEinkommen
von 1000 € bis 1200 € = 20 €.
Vom Netto-Einkommen werden demnach 300 € in Abzug gebracht; anzurechnen sind in diesem Fall lediglich 800 €. Der Bedarf wäre nicht gedeckt, der Lebensunterhalt nicht gesichert.
Die Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft gilt nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz grundsätzlich in allen Fällen, in denen die Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorausgesetzt wird – nicht nur bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis.
Zu beachten ist jedoch, dass die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich die Zusammenrechnung von Einkommen und Bedarf in bestimmten Fällen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft einschränken. Hier heißt es, diese sei
ausgeschlossen,
»(. . .) wenn hierdurch die Ehegatten aufenthaltsrechtlich schlechter stehen würden, als im Falle einer Trennung. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenes Aufenthaltsrecht (z. B. nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1) hätte, weil sein
Einkommen ausreicht, seinen eigenen Bedarf – gemessen an den Maßstäben des SGB II – zu decken, so dass die Regelungsvoraussetzungen aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 erfüllt wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007. Az: 2 BvR 2483/06).«
Ăśbersichten zum Aufenthaltsrecht (Stand Januar 2012)
Tabellen zu den Aufenthaltspapieren (Stand Januar 2012)
Erlass NRW: Verlängerung nach der Bleiberechtsregelung (15.11.2011)
Arbeitshilfe: Sozialleistungen fĂĽr UnionsbĂĽrgerinnen und UnionsbĂĽrger in Deutschland. Handreichung des Diakonischen Werks, Oktober 2011
NRW: Anwendungshinweise zu § 25a des Aufenthaltsgesetzes (29.9.2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (1.8.2011); das Landesarbeitsministerium hat in dieser Version der Arbeitshilfe seine bisherige Rechtsauffassung erfreulicherweise konkretisiert und sieht nun ausdrücklich die Bewilligung von Leistungen analog des Bildungspakets auch über § 6 AsylbLG für möglich und geboten an.
Arbeitshilfe: Zur Umsetzung des § 25a AufenthG - Bleiberecht für Jugendliche und Heranwachsende (September 2011)
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV, September 2011)
Arbeitshilfe: Prüfschema - Zugang zum SGB II für AusländerInnen (Juli 2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums fĂĽr Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (28.4.2011)
SGB-II-Rechner zum Download (Diakonisches Werk Neckar-Odenwald-Kreis, Stand: Apri l2011)
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ (17/4401) in einer auf Antrag von Union und FDP geänderten Fassung (17/5093) (März 2011)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (März 2011)
Bilanz der Beiberechtsregelung: Tabellarische Ăśbersicht der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Februar 2011)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen (3.2.2011, Drucksache 17/4631)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender FlĂĽchtlinge zum Stand 31. Dezember 2010 (16.2.2011, Drucksache 17/4376)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (15.2.2011, Drucksache 17/4779)
Konsolidierte Fassung des SGB II inkl. der Änderungen (Stand 23.2.2011)