Arbeitsagentur: Arbeitslosengeld II in den ersten drei Monaten des Aufenthalts

Sozialhilfe
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Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer aktualisierten Weisung zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II die Klarstellung einer Regelung vorgenommen, die bisher immer wieder zu Problemen in der Praxis geführt hat: Nach der Weisung steht nun fest, dass Familianangehörige (mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung aus dem Abschnitt "Familiennachzug" des Aufenthaltsgesetzes) während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland ebenfalls Anspruch auf ALG II haben, wenn der Familienangehörige, zu dem sie nachziehen, über einen humanitäre Aufenthaltstitel verfügt. Diese Klarstellung ist wichtig, da diese Familienangehörigen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bislang häufig auf das SGB XII verwiesen worden sind. Die Rechtsgrundlage für diesen Ausschluss findet sich in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II: Demnach erhalten Ausländer innerhalb der ersten drei Monate ihres Aufenthalts keine Leistungen nach dem SGB II.

Die Interpretation dieses Gesetzestextes hat die Bundesagentur nun revidiert. Der Grund ist: Ausländer mit einem humanitären Aufenthaltstitel sind nicht von dem Ausschluss innerhalb der ersten drei Monate erfasst. Da sich der Aufenthalt von Familienangehörigen vom Aufenthalt des Stammberechtigten ableitet ("akzessorischer Aufenthalt"), sind auch diese vom Ausschluss innerhalb der ersten drei Monate nicht erfasst. Unter anderem ein Urteil des Sozialgerichts Köln sieht dies genauso.

Beispiel: Herr D. ist anerkannter Flüchtling aus dem Irak und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Seine Ehefrau und seine Kinder ziehen später ebenfalls nach Deutschland und erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 bzw. 32 AufenthG. Sie beantragen innerhalb der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Arbeitslosengeld 2. Bislang ist dieser Antrag von der Arge mit Hinweis auf den Ausschluss (rechtswidrigerweise) häufig gar nicht erst angenommen worden, sondern sie sind an das Sozialamt verwiesen worden mit dem Hinweis, für drei Monate Sozialhilfe nach dem SGB XII zu beantragen. Das Sozialamt hat sich allerdings oft ebenfalls als nicht zuständig erklärt, da dem Grunde nach eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II bestehe. Somit konnten Leistungen oftmals erst durch einen Eilantrag beim Sozialgericht sichergestellt werden.

Dies sollte nun anders sein: Die Weisung sieht eine klare Zuständigkeit der Arge vor. Da erfahrundgemäß die Arge-MitarbeiterInnen nicht immer auf dem aktuellen Stand der Weisungslage sind, sollte man bei einer Antragstellung vorsorglich schon mal auf die geänderte Weisungslage hinweisen. Der Passus der Weisung ist unten abgedruckt; die gesamte Weisung zu § 7 SGB II findet man, wie auch viele andere Weisungen zum SGB II, hier.


Familienangehörige (7.5f): Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen können einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Kapitel AufenthG erhalten, wenn sie nach Deutschland „nachziehen“. Die Regelungen des 6. Abschnitts sind akzessorisch zu den Regelungen, nach denen die jeweilige Bezugsperson (von der die Familienangehörigen ihr Recht auf Aufenthalt ableiten) ihren Aufenthaltstitel erhält. Das Recht der Familienangehörigen leitet sich vom Recht der Bezugsperson ab. Hat die Bezugsperson einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des 2. Kapitels AufenthG und ist daher nicht vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst, so gilt dies auch für die Familienangehörigen, denen ein Titel nach Abschnitt 6 erteilt wird.