

Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer aktualisierten Weisung zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II die Klarstellung einer Regelung vorgenommen, die bisher immer wieder zu Problemen in der Praxis geführt hat: Nach der Weisung steht nun fest, dass Familianangehörige (mit einer Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung aus dem Abschnitt "Familiennachzug" des Aufenthaltsgesetzes) während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland ebenfalls Anspruch auf ALG II haben, wenn der Familienangehörige, zu dem sie nachziehen, über einen humanitäre Aufenthaltstitel verfügt. Diese Klarstellung ist wichtig, da diese Familienangehörigen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bislang häufig auf das SGB XII verwiesen worden sind. Die Rechtsgrundlage für diesen Ausschluss findet sich in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II: Demnach erhalten Ausländer innerhalb der ersten drei Monate ihres Aufenthalts keine Leistungen nach dem SGB II.
Die Interpretation dieses Gesetzestextes hat die Bundesagentur nun revidiert. Der Grund ist: Ausländer mit einem humanitären Aufenthaltstitel sind nicht von dem Ausschluss innerhalb der ersten drei Monate erfasst. Da sich der Aufenthalt von Familienangehörigen vom Aufenthalt des Stammberechtigten ableitet ("akzessorischer Aufenthalt"), sind auch diese vom Ausschluss innerhalb der ersten drei Monate nicht erfasst. Unter anderem ein Urteil des Sozialgerichts Köln sieht dies genauso.
Beispiel: Herr D. ist anerkannter Flüchtling aus dem Irak und verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Seine Ehefrau und seine Kinder ziehen später ebenfalls nach Deutschland und erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 bzw. 32 AufenthG. Sie beantragen innerhalb der ersten drei Monate ihres Aufenthalts Arbeitslosengeld 2. Bislang ist dieser Antrag von der Arge mit Hinweis auf den Ausschluss (rechtswidrigerweise) häufig gar nicht erst angenommen worden, sondern sie sind an das Sozialamt verwiesen worden mit dem Hinweis, für drei Monate Sozialhilfe nach dem SGB XII zu beantragen. Das Sozialamt hat sich allerdings oft ebenfalls als nicht zuständig erklärt, da dem Grunde nach eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II bestehe. Somit konnten Leistungen oftmals erst durch einen Eilantrag beim Sozialgericht sichergestellt werden.
Dies sollte nun anders sein: Die Weisung sieht eine klare Zuständigkeit der Arge vor. Da erfahrundgemäß die Arge-MitarbeiterInnen nicht immer auf dem aktuellen Stand der Weisungslage sind, sollte man bei einer Antragstellung vorsorglich schon mal auf die geänderte Weisungslage hinweisen. Der Passus der Weisung ist unten abgedruckt; die gesamte Weisung zu § 7 SGB II findet man, wie auch viele andere Weisungen zum SGB II, hier.
Familienangehörige (7.5f): Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen können einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Kapitel AufenthG erhalten, wenn sie nach Deutschland „nachziehen“. Die Regelungen des 6. Abschnitts sind akzessorisch zu den Regelungen, nach denen die jeweilige Bezugsperson (von der die Familienangehörigen ihr Recht auf Aufenthalt ableiten) ihren Aufenthaltstitel erhält. Das Recht der Familienangehörigen leitet sich vom Recht der Bezugsperson ab. Hat die Bezugsperson einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des 2. Kapitels AufenthG und ist daher nicht vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfasst, so gilt dies auch für die Familienangehörigen, denen ein Titel nach Abschnitt 6 erteilt wird.
Übersichten zum Aufenthaltsrecht (Stand Januar 2012)
Tabellen zu den Aufenthaltspapieren (Stand Januar 2012)
Erlass NRW: Verlängerung nach der Bleiberechtsregelung (15.11.2011)
Arbeitshilfe: Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland. Handreichung des Diakonischen Werks, Oktober 2011
NRW: Anwendungshinweise zu § 25a des Aufenthaltsgesetzes (29.9.2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (1.8.2011); das Landesarbeitsministerium hat in dieser Version der Arbeitshilfe seine bisherige Rechtsauffassung erfreulicherweise konkretisiert und sieht nun ausdrücklich die Bewilligung von Leistungen analog des Bildungspakets auch über § 6 AsylbLG für möglich und geboten an.
Arbeitshilfe: Zur Umsetzung des § 25a AufenthG - Bleiberecht für Jugendliche und Heranwachsende (September 2011)
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV, September 2011)
Arbeitshilfe: Prüfschema - Zugang zum SGB II für AusländerInnen (Juli 2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (28.4.2011)
SGB-II-Rechner zum Download (Diakonisches Werk Neckar-Odenwald-Kreis, Stand: Apri l2011)
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ (17/4401) in einer auf Antrag von Union und FDP geänderten Fassung (17/5093) (März 2011)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (März 2011)
Bilanz der Beiberechtsregelung: Tabellarische Übersicht der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Februar 2011)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen (3.2.2011, Drucksache 17/4631)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2010 (16.2.2011, Drucksache 17/4376)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (15.2.2011, Drucksache 17/4779)
Konsolidierte Fassung des SGB II inkl. der Änderungen (Stand 23.2.2011)