
Für die Klärung der Frage, nach welchem System der Sozialen Sicherung Flüchtlinge und MigrantInnen leistungsberechtigt sind – also ob sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten – ist der Aufenthaltsstatus des Hilfebedürftigen sowie unter Umständen die Erwerbsfähigkeit entscheidend.
Der Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist in § 1 AsylbLG definiert. Danach erhalten Leistungen nach dem AsybLG Personen, die
Diese genannten Personen erhalten immer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht nach dem SGB II oder SGB XII (siehe unten) – normalerweise erhalten sie die so genannten Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG. Der Regelsatz liegt für den Haushaltsvorstand dann bei 184,07 Euro für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Daneben besteht ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Diese Leistungen können in Form von Bargeld, Gutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf ein „Taschengeld“ in Höhe on 40,90 Euro für den Haushaltsvorstand, das immer in bar geleistet werden muss. Die Krankenhilfe ist stark eingeschränkt: Man erhält keine Krankenkassenkarte und das Sozialamt zahlt nur bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen.
In bestimmten Fällen besteht für die oben genannten Gruppen ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG, nämlich wenn sie
Ob für die Berechnung des Vier-Jahres-Zeitraums auch andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II usw. angerechnet werden müssen, ist strittig. Viele Gerichte haben allerdings bereits geurteilt, dass auch andere Leistungen angerechnet werden müssen.
Die Dauer seines Aufenthalts beeinflusst man etwa durch Verschleierung der Identität oder falsche Angaben. Wenn man mit einer Duldung nicht freiwillig ausreist, obwohl dies möglich wäre, so ist durch die Sozialbehörde auch die Zumutbarkeit der Rückkehr zu prüfen: Wenn etwa jemand schon sehr lange in Deutschland gelebt hat, dass eine Ausreise eine Entwurzelung gleichkäme, so muss dies nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bedeuten. Die Folge wäre ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Mit § 2 AsylbLG erhält man Leistungen analog dem SGB XII. Das heißt: Man erhält die deutlich höheren Regelsätze entsprechend dem SGB XII, man hat deutlich höhere Freibeträge für Vermögen und Einkommen und erhält Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II (Hartz 4) müssen gemäß § 7 SGB II folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Man muss
Bestimmte Ausländergruppen sind allerdings vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen:
Leistungen nach dem SGB XII erhalten nur noch wenige Ausländer – nämlich diejenigen, die nicht grundsätzlich leistungsberechtigt sind nach dem SGB II. Dies sind vor allem Personen, die zwar länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft erwerbsunfähig aus gesundheitlichen Gründen sind: Diese erhalten Leistungen nach der Sozialhilfe im SGB XII. Personen, die über 65 Jahre alt sind der die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft erwerbsunfähig sind, erhalten Leistungen nach der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (ebenfalls im SGB XII).
Ausgeschlossen sind allerdings gemäß § 23 SGB XII
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können allerdings Leistungen „analog“ der Sozialhilfe im SGB XII bekommen, wenn sie leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG (siehe oben).
Die Höhe der Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist ganz ähnlich wie im SGB II.
Auch diese Leistung ist in der Höhe nahezu identisch mit derjenigen nach dem Arbeitslosengeld II oder der Sozialhilfe, aber es gelten großzügigere Regelungen bei der Unterhaltspflicht und ein vereinfachtes Verfahren. Leistungen nach der Grundsicherung, die in den §§ 41 ff SGB II geregelt ist, können Personen erhalten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das
Für Ausländer gelten aber ebenfalls die Ausschlussgründe nach § 23 SGB XII wie für die „normale“ Sozialhilfe: Keine Leistungen nach der Grundsicherung erhalten
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können allerdings Leistungen „analog“ der Grundsicherung im SGB XII bekommen, wenn sie leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG (siehe oben).
Übersichten zum Aufenthaltsrecht (Stand Januar 2012)
Tabellen zu den Aufenthaltspapieren (Stand Januar 2012)
Erlass NRW: Verlängerung nach der Bleiberechtsregelung (15.11.2011)
Arbeitshilfe: Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland. Handreichung des Diakonischen Werks, Oktober 2011
NRW: Anwendungshinweise zu § 25a des Aufenthaltsgesetzes (29.9.2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (1.8.2011); das Landesarbeitsministerium hat in dieser Version der Arbeitshilfe seine bisherige Rechtsauffassung erfreulicherweise konkretisiert und sieht nun ausdrücklich die Bewilligung von Leistungen analog des Bildungspakets auch über § 6 AsylbLG für möglich und geboten an.
Arbeitshilfe: Zur Umsetzung des § 25a AufenthG - Bleiberecht für Jugendliche und Heranwachsende (September 2011)
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV, September 2011)
Arbeitshilfe: Prüfschema - Zugang zum SGB II für AusländerInnen (Juli 2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (28.4.2011)
SGB-II-Rechner zum Download (Diakonisches Werk Neckar-Odenwald-Kreis, Stand: Apri l2011)
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ (17/4401) in einer auf Antrag von Union und FDP geänderten Fassung (17/5093) (März 2011)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (März 2011)
Bilanz der Beiberechtsregelung: Tabellarische Übersicht der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Februar 2011)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen (3.2.2011, Drucksache 17/4631)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2010 (16.2.2011, Drucksache 17/4376)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (15.2.2011, Drucksache 17/4779)
Konsolidierte Fassung des SGB II inkl. der Änderungen (Stand 23.2.2011)