
Sozialgesetzbuch I
Sozialgesetzbuch II
Sozialgesetzbuch III
Sozialgesetzbuch IV
Sozialgesetzbuch V
Sozialgesetzbuch VI
Sozialgesetzbuch VII
Sozialgesetzbuch VIII
Sozialgesetzbuch IX
Sozialgesetzbuch X
Sozialgesetzbuch XI
Sozialgesetzbuch XII
Für die Klärung der Frage, nach welchem System der Sozialen Sicherung Flüchtlinge und MigrantInnen leistungsberechtigt sind – also ob sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten – ist der Aufenthaltsstatus des Hilfebedürftigen sowie unter Umständen die Erwerbsfähigkeit entscheidend.
Der Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist in § 1 AsylbLG definiert. Danach erhalten Leistungen nach dem AsybLG Personen, die
Diese genannten Personen erhalten immer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht nach dem SGB II oder SGB XII (siehe unten) – normalerweise erhalten sie die so genannten Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG. Der Regelsatz liegt für den Haushaltsvorstand dann bei 184,07 Euro für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Daneben besteht ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Diese Leistungen können in Form von Bargeld, Gutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf ein „Taschengeld“ in Höhe on 40,90 Euro für den Haushaltsvorstand, das immer in bar geleistet werden muss. Die Krankenhilfe ist stark eingeschränkt: Man erhält keine Krankenkassenkarte und das Sozialamt zahlt nur bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen.
In bestimmten Fällen besteht für die oben genannten Gruppen ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG, nämlich wenn sie
Ob für die Berechnung des Vier-Jahres-Zeitraums auch andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II usw. angerechnet werden müssen, ist strittig. Viele Gerichte haben allerdings bereits geurteilt, dass auch andere Leistungen angerechnet werden müssen.
Die Dauer seines Aufenthalts beeinflusst man etwa durch Verschleierung der Identität oder falsche Angaben. Wenn man mit einer Duldung nicht freiwillig ausreist, obwohl dies möglich wäre, so ist durch die Sozialbehörde auch die Zumutbarkeit der Rückkehr zu prüfen: Wenn etwa jemand schon sehr lange in Deutschland gelebt hat, dass eine Ausreise eine Entwurzelung gleichkäme, so muss dies nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bedeuten. Die Folge wäre ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Mit § 2 AsylbLG erhält man Leistungen analog dem SGB XII. Das heißt: Man erhält die deutlich höheren Regelsätze entsprechend dem SGB XII, man hat deutlich höhere Freibeträge für Vermögen und Einkommen und erhält Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II (Hartz 4) müssen gemäß § 7 SGB II folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Man muss
Bestimmte Ausländergruppen sind allerdings vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen:
Leistungen nach dem SGB XII erhalten nur noch wenige Ausländer – nämlich diejenigen, die nicht grundsätzlich leistungsberechtigt sind nach dem SGB II. Dies sind vor allem Personen, die zwar länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft erwerbsunfähig aus gesundheitlichen Gründen sind: Diese erhalten Leistungen nach der Sozialhilfe im SGB XII. Personen, die über 65 Jahre alt sind der die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft erwerbsunfähig sind, erhalten Leistungen nach der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (ebenfalls im SGB XII).
Ausgeschlossen sind allerdings gemäß § 23 SGB XII
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können allerdings Leistungen „analog“ der Sozialhilfe im SGB XII bekommen, wenn sie leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG (siehe oben).
Die Höhe der Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII ist ganz ähnlich wie im SGB II.
Auch diese Leistung ist in der Höhe nahezu identisch mit derjenigen nach dem Arbeitslosengeld II oder der Sozialhilfe, aber es gelten großzügigere Regelungen bei der Unterhaltspflicht und ein vereinfachtes Verfahren. Leistungen nach der Grundsicherung, die in den §§ 41 ff SGB II geregelt ist, können Personen erhalten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das
Für Ausländer gelten aber ebenfalls die Ausschlussgründe nach § 23 SGB XII wie für die „normale“ Sozialhilfe: Keine Leistungen nach der Grundsicherung erhalten
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können allerdings Leistungen „analog“ der Grundsicherung im SGB XII bekommen, wenn sie leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG (siehe oben).
Dokumentation "Krankheit als Abschiebehindernis - Flüchtlinge im Spannungsfeld zwischen Gerichten, Ausländerbehörden und Politik" - Fachgespräch im Landtag NRW, Mai 2008
Aufenthaltsgesetz mit den geplanten Änderungen durch das Arbeitsmigrations-
steuerungsgesetz (9.9.2008)
Arbeitsmigrations-
steuerungsgesetz (Kabinettsbeschluss vom 27.8.2008)
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (3.7.2008)
Rückübernahmeabkommen Syrien (14.7.2008)
Europäischer Einwanderungs- und Asylpakt von Cannes (inoffizielle Übersetzung, 4.7.2008)
Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland (16.7.2008)
EU-Rückführungsrichtlinie - Ergebnis der ersten Lesung des Europäischen Parlaments (25.6.2008)
Erlass NRW: ergänzende Anwendungshinweise zu § 104a und § 104b AufenthG (10.6.2008)
3. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Juni 2008)
Bundeseinheitlicher Einbürgerungstest - allgemeine Fragen (7.7.2008)
Ergänzende, länderspezifische Fragen zum Einbürgrungstest (7.7.2008)
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (17.6.2008)
Neue Weisung zum Kindergeldanspruch für Ausländer - u.a. für Bleibeberechtigte nach § 104a AufenthG - des Bundeszentralamts für Steuern vom 26.5.2008
Erlass des Schulministeriums NRW: Erhebung von Daten zum Aufenthaltsstatus von Schülern nicht zulässig (27.3.2008)
Erlass NRW: Anwendungserlass zu § 104a AufenthG - Antragsteller mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (11.4.2008)
Neue Ländererlasse zur Wohnsitzauflage bei anerkannten Flüchtlingen (Mai 2008)
Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage der Linkspartei zum Familiennachzug (7.5.2008)
Antwort der Bundesregierung auf Große Anfrage der Linkspartei zum AsylbLG (30.4.2008)
Bilanz der gesetzlichen Altfallregelung - Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage im Bundestag (28.4.2008)
Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungs-
gesetz (18.12.2007)