Vorrangprüfung und Lohnprüfung

Die Prüfungen, die die Agentur für Arbeit für Personen durchführt, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus' nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang haben (Aufenthaltsgestattung, bestimmte Aufenthaltserlaubnisse und Duldung), normalerweise durchführt, bevor sie die Zustimmung zur Beschäftigung erteilt, sind in § 39 AufenthG geregelt. Danach darf die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung nur dann erteilen, wenn „(...) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (...) nicht zur Verfügung stehen“ (§ 39, Abs. 2, Nr. 1b AufenthG). Hier handelt es sich um die Vorrangprüfung.

 

In der Praxis bedeutet dies, dass nach dem Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung die Arbeitsagentur mehrere Wochen lang bevorrechtigte Arbeitssuchende zum entsprechenden Arbeitgeber schickt, um sich zu bewerben. Insbesondere seit den Hartz-Reformen ist der Druck auf Arbeitslosengeld II-Bezieher so stark gewachsen, dass grundsätzlich jeder Job zumutbar ist. Somit ist es sehr unwahrscheinlich, dass nach mehreren Wochen die entsprechende Stelle noch zu vergeben sein dürfte.

 

Eine weitere Voraussetzung für die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist der positive Ausgang der sogenannten „Lohnprüfung“: In § 39, Abs. 2, Satz 1, 2. Halbsatz heißt es dazu, dass die Zustimmung nur erteilt werden darf, wenn „der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.“ Für diese Prüfung muss der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsamt Angaben machen bezüglich der Arbeitszeit, der Entlohnung und der Arbeitsaufgaben.

 

In bestimmten Fällen kann die Bundesagentur für Arbeit von der Vorrangprüfung und der Lohnprüfung absehen. Diese Ausnahmen sind in den §§ 6 bis 9 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) geregelt.

 

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