Zugang zum Arbeitsmarkt

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Änderungsgesetz

Entwurf zur Änderung der BeschVerfV vom 23. April 2007

Begründung zur Änderung der BeschVerfV vom 23. April 2007

BeschVerfV inkl. Änderungen 2007

Der Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge und MigrantInnen

Die Regelungen zum Arbeitsmarktzugang für MigrantInnen und Flüchtlinge sind durch das Zweite Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz ebenfalls in einigen Bereichen geändert worden. Dieser Text soll einen Überblick geben über die Möglichkeiten eines Arbeitsmarktzugangs mit den unterscheidlichen Aufenthaltspapieren.

Niederlassungserlaubnis

Mit einer Niederlassungserlaubnis, dem unberisteten Aufenthaltspapier, besteht ein Arbeitsmarktzugang ohne Beschränkung: Jede legale Erwerbstätigkeit darf ngenommen werden, ohne dass dafür eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit beantragt werden muss. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind deutschen Arbeitnehmern oder Selbstständigen gleichgestellt.

Aufenthaltserlaubnis

Ob und unter welchen Bedingungen ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis (AE) eine Beschäftigung aufnehmen darf, ist genau geregelt und hängt vor allem vom Zweck der AE , aber möglicherweise auch von der Aufenthaltsdauer der Person ab.
 


Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis müssen daher prüfen, zu welchem Aufenthaltszweck - also gemäß welchem Paragrafen - sie die AE erhalten haben.

 
Allgemeine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme

 
Eine allgemeine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme besitzen unter anderen die Inhaber der folgenden Aufenthaltserlaubnisse nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie können jede legale Arbeit annehmen, ohne eine Genehmigung dafür beantragen zu müssen.

 

  • § 25, Abs. 1 und 2: Asylberechtigte nach Art. 16 GG sowie anerkannte Flüchtlinge der Genfer Konvention („Kleines Asyl“).
  • § 28, Abs. 1: Familiennachzug zu Deutschen. Dieser Paragraf gilt in der Regel nur für Angehörige der „Kernfamilie“, also Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger lediger Kinder, wenn das Familienmitglied, zu dem der Nachzug erfolgt, Deutscher ist. Für sonstige Familienangehörige gilt § 36, auch in diesem Fall besteht die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.
  • § 30, Abs. 1: Ehegattennachzug: Der nachziehende Ehegatte eines Ausländers hat die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wenn sein bereits hier lebender Ehegatte ebenfalls die Berechtigung aufgrund seines Aufenthaltstitels besitzt, oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet besteht.
  • § 32: Kindernachzug: Für minderjährige ledige Kinder gilt ebenfalls: Sie sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn die Eltern ebenfalls dazu berechtigt sind.
  • § 31, Abs. 1: Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
  • § 37, Abs. 1: Recht auf Wiederkehr: Dieser Paragraf gilt für Jugendliche und junge Erwachsene, die als Minderjährige rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind.
  • § 38, Abs. 1 und 2: Ehemalige Deutsche
  • § 104a, Abs. 4: Gesetzliche Altfallregelung.


Nachrangiger Arbeitsmarktzugang

 
Für alle oben nicht genannten Arten der Aufenthaltserlaubnis gilt grundsätzlich folgendes:


Vor der Aufnahme einer Beschäftigung muss ein Antrag auf Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Diese Zustimmung gilt nur für die konkrete Stelle und wird erst nach positivem Ergebnis der Vorrangprüfung und der Lohnprüfung durch die Arbeitsagentur erteilt.

 
Vorrangprüfung und Lohnprüfung

 
Die Prüfungen, die die Agentur für Arbeit durchführt, bevor sie die Zustimmung zur Beschäftigung erteilt, sind in § 39 AufenthG geregelt. Danach darf die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung nur dann erteilen, wenn „(...) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (...) nicht zur Verfügung stehen“ (§ 39, Abs. 2, Nr. 1b AufenthG). Hier handelt es sich um die Vorrangprüfung.

Eine weitere Voraussetzung für die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist der positive Ausgang der so genannten „Lohnprüfung“: In § 39, Abs. 2, Nr. 2 heißt es dazu, dass die Zustimmung nur erteilt werden darf, wenn „der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.“ Für diese Prüfung muss der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur Angaben machen bezüglich der Arbeitszeit, der Entlohnung und der Arbeitsaufgaben.

 

Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung

 

Es gibt eine Reihe von Ausnahmefällen, in denen eine Arbeitsmarktprüfung nicht durchgeführt werden muss. Die Ausnahmemöglichkeiten sind durch das Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz  ausgeweitet worden, d. h. mehr Menschen mit Aufenthaltserlaubnis können nun einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten.


Diese Ausnahmen sind in den §§ 6 bis 9 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) geregelt und gelten für Personen mit Aufenthaltserlaubnis, die:

 

  • während ihres Aufenthalts in Deutschland mindestens zwei Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben – auch bei unterschiedlichen Arbeitgebern und auch mit Unterbrechungen – oder die sich mindestens seit drei Jahren erlaubt, geduldet oder mit Aufenthlatsgestattung in Deutschland aufhalten (§ 9 BeschVerfV),
  • als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind und die einen deutschen Schulabschluss haben oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen haben, oder die einen Vertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf abschließen (§ 8 BeschVerfV).

 

In diesen Fällen kann die Bundesagentur sowohl von der Vorrang- als auch von der Lohnprüfung absehen. Die Zustimmung wird dann ohne die Beschränkungen des § 13 BeschVerfV erteilt. Das bedeutet, dass die Zustimmung nicht auf eine berufliche Tätigkeit, einen Arbeitgeber oder eine Region beschränkt werden darf. Die Zustimmung wird in diesen Fällen für die Zeit des Arbeitsverhältnisses, längstens für drei Jahre erteilt. Falls zwischen der Arbeitsagentur und der Ausländerbehörde eine so genannte Globalzustimmung - vereinbart worden ist, kann eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis unmittelbar von der Ausländerbehörde erteilt werden.

 


Auch wenn die Ausnahmemöglichkeiten im Ermessen der Behörde liegen, ist nach der Begründung der Beschäftigungsverfahrensverordnung regelmäßig davon auszugehen, dass sie auch angewandt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

 

Weitere Ausnahmemöglichkeiten von der Vorrangprüfung gibt es für:

 

  • Personen, die eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzen möchten, wenn sie mindestens ein Jahr dort gearbeitet haben (§ 6 BeschVerfV) sowie für
  • Personen, bei denen aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls die Versagung der Erlaubnis eine besondere Härte bedeuten würde (§ 7 BeschVerfV). In den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit werden insbesondere traumatisierte Menschen genannt, für die eine Beschäftigung nachweislich Teil der Therapie ist.
  • Studienabsolventen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG für eine dem Studienabschluss entsprechende Beschäftigung (§ 1 HSchulAbsZugV) sowie für
  • Opfer von Straftaten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG (§ 6a BeschVerfV).


    In diesen Fällen kann allerdings nur von der Vorrangprüfung und nicht von der Lohnprüfung abgesehen werden. Die Zustimmung gilt nur für die konkrete Stelle.

Duldung

Geduldeten Ausländern kann nach einem Jahr Wartefrist die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden (§ 10 BeschverfV), wenn auch die Agentur für Arbeit zustimmt und kein Beschäftigungsverbot nach § 11 BeschVerfV vorliegt. Grundsätzlich haben Menschen mit Duldung nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang, d. h. für die Zustimmung muss eine Arbeitsmarktprüfung (siehe oben) durchgeführt werden. Die Ausnahmen nach § 6 (Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach einem Jahr) und § 7 BeschVerfV (Härtefälle) gelten auch für geduldete Personen.

 


Nach dem Zweiten Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz ist es allerdings nunmehr möglich, auch mit Duldung einen unbeschränkten Arbeitsmaktzugang zu erhalten:

 

  • Personen, die sich seit vier Jahren in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung aufgehalten haben, erhalten die Zustimung zur Beschäftigung ohne Arbeitsmarkt-, Lohn- und Vorrangprüfung. Falls zwischen der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, muss die Agentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden - die Zustimmung kann direkt von der Ausländerbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung gilt unbeschränkt, d. h., sie ist nicht auf einen bestimmten Arbeitgeber oder eine bestimmte Tätigkeit beschränkt (§ 10  BeschVerfV). Dies ist eine deutliche Verbesserung gegenüber den bisherigen Regelungen.

Arbeitsverbot

Allerdings bleibt weiterhin unverändert das Arbeitsverbot gemäß § 11 BeschVerfV bestehen: Danach dürfen geduldete Flüchtlinge keine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie

 

  • sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder
  • wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

In diesen Fällen verhängen die Ausländerbehörden ein Arbeitsverbot. Für die Beratung ist es wichtig zu prüfen, ob das selbstverschuldete Abschiebungshindernis auch das entscheidende Abschiebungshindernis ist. Wenn weitere, nicht selbstverschuldete Abschiebungshindernisse vorliegen, z. B. wegen Schutz der Familie oder wegen einer schweren Krankheit, wäre die Verhängung eines Arbeitsverbots rechtswidrig.

Aufenthaltsgestattung

Für Besitzer einer Aufenthaltsgestattung gilt für die Aufnahme einer Beschäftigung ebenfalls eine Wartefrist von einem Jahr – erst danach kann eine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt werden (§ 61 Asylverfahrensgesetz). Danach besteht ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang: Die Zustimmung zur Beschäftigung wird nur nach einer Arbeitsmarktprüfung erteilt.Beim Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist die Verhängung eines Arbeitsverbots  nicht möglich. Die Ausnahmen von § 6 (Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses) und § 7 BeschVerfV (Härteregelung) gelten auh für Personen mit Aufenthaltsgestattung.

Wichtiges für die Praxis

Zuständig gegenüber dem Antragsteller für die Erteilung der Zustimmung zur Beschäftigung oder die Verhängung eines Arbeitsverbots ist seit dem 1. Januar 2005 allein die Ausländerbehörde. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis kann also nur bei der Ausländerbehörde gestellt werden – die Arbeitsagentur wird für die erforderliche Zustimmung nur in einem internen Verwaltungsverfahren beteiligt. Das gleiche gilt für einen möglichen Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid.