
Durchführungsanweisungen (DA) der Bundesagentur für Arbeit zur
Die Regelungen zum Arbeitsmarktzugang für MigrantInnen und Flüchtlinge sind durch das Zweite Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz ebenfalls in einigen Bereichen geändert worden. Dieser Text soll einen Überblick geben über die Möglichkeiten eines Arbeitsmarktzugangs mit den unterscheidlichen Aufenthaltspapieren.
Mit einer Niederlassungserlaubnis, dem unberisteten Aufenthaltspapier, besteht ein Arbeitsmarktzugang ohne Beschränkung: Jede legale Erwerbstätigkeit darf ngenommen werden, ohne dass dafür eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit beantragt werden muss. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind deutschen Arbeitnehmern oder Selbstständigen gleichgestellt.
Ob und unter welchen Bedingungen ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis (AE) eine Beschäftigung aufnehmen darf, ist genau geregelt und hängt vor allem vom Zweck der AE , aber möglicherweise auch von der Aufenthaltsdauer der Person ab.
Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis müssen daher prüfen, zu welchem Aufenthaltszweck - also gemäß welchem Paragrafen - sie die AE erhalten haben.
Allgemeine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme
Eine allgemeine Berechtigung zur Arbeitsaufnahme besitzen unter anderen die Inhaber der folgenden Aufenthaltserlaubnisse nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie können jede legale Arbeit annehmen, ohne eine Genehmigung dafür beantragen zu müssen.
Nachrangiger Arbeitsmarktzugang
Für alle oben nicht genannten Arten der Aufenthaltserlaubnis gilt grundsätzlich folgendes:
Vor der Aufnahme einer Beschäftigung muss ein Antrag auf Zustimmung zur Aufnahme der Beschäftigung bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Diese Zustimmung gilt nur für die konkrete Stelle und wird erst nach positivem Ergebnis der Vorrangprüfung und der Lohnprüfung durch die Arbeitsagentur erteilt.
Vorrangprüfung und Lohnprüfung
Die Prüfungen, die die Agentur für Arbeit durchführt, bevor sie die Zustimmung zur Beschäftigung erteilt, sind in § 39 AufenthG geregelt. Danach darf die Agentur für Arbeit ihre Zustimmung nur dann erteilen, wenn „(...) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (...) nicht zur Verfügung stehen“ (§ 39, Abs. 2, Nr. 1b AufenthG). Hier handelt es sich um die Vorrangprüfung.
Eine weitere Voraussetzung für die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist der positive Ausgang der so genannten „Lohnprüfung“: In § 39, Abs. 2, Nr. 2 heißt es dazu, dass die Zustimmung nur erteilt werden darf, wenn „der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.“ Für diese Prüfung muss der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitsagentur Angaben machen bezüglich der Arbeitszeit, der Entlohnung und der Arbeitsaufgaben.
Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung
Es gibt eine Reihe von Ausnahmefällen, in denen eine Arbeitsmarktprüfung nicht durchgeführt werden muss. Die Ausnahmemöglichkeiten sind durch das Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz ausgeweitet worden, d. h. mehr Menschen mit Aufenthaltserlaubnis können nun einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten.
Diese Ausnahmen sind in den §§ 6 bis 9 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) geregelt und gelten für Personen mit Aufenthaltserlaubnis, die:
In diesen Fällen kann die Bundesagentur sowohl von der Vorrang- als auch von der Lohnprüfung absehen. Die Zustimmung wird dann ohne die Beschränkungen des § 13 BeschVerfV erteilt. Das bedeutet, dass die Zustimmung nicht auf eine berufliche Tätigkeit, einen Arbeitgeber oder eine Region beschränkt werden darf. Die Zustimmung wird in diesen Fällen für die Zeit des Arbeitsverhältnisses, längstens für drei Jahre erteilt. Falls zwischen der Arbeitsagentur und der Ausländerbehörde eine so genannte Globalzustimmung - vereinbart worden ist, kann eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis unmittelbar von der Ausländerbehörde erteilt werden.
Auch wenn die Ausnahmemöglichkeiten im Ermessen der Behörde liegen, ist nach der Begründung der Beschäftigungsverfahrensverordnung regelmäßig davon auszugehen, dass sie auch angewandt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Weitere Ausnahmemöglichkeiten von der Vorrangprüfung gibt es für:
Geduldeten Ausländern kann nach einem Jahr Wartefrist die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden (§ 10 BeschverfV), wenn auch die Agentur für Arbeit zustimmt und kein Beschäftigungsverbot nach § 11 BeschVerfV vorliegt. Grundsätzlich haben Menschen mit Duldung nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang, d. h. für die Zustimmung muss eine Arbeitsmarktprüfung (siehe oben) durchgeführt werden. Die Ausnahmen nach § 6 (Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach einem Jahr) und § 7 BeschVerfV (Härtefälle) gelten auch für geduldete Personen.
Nach dem Zweiten Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz und dem Inkrafttreten des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes zum 1. Januar 2009 ist es allerdings nunmehr möglich, auch mit Duldung einen unbeschränkten Arbeitsmaktzugang zu erhalten:
Allerdings bleibt weiterhin unverändert das Arbeitsverbot gemäß § 11 BeschVerfV bestehen: Danach dürfen geduldete Flüchtlinge keine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn sie
In diesen Fällen verhängen die Ausländerbehörden ein Arbeitsverbot. Für die Beratung ist es wichtig zu prüfen, ob das selbstverschuldete Abschiebungshindernis auch das entscheidende Abschiebungshindernis ist. Wenn weitere, nicht selbstverschuldete Abschiebungshindernisse vorliegen, z. B. wegen Schutz der Familie oder wegen einer schweren Krankheit, wäre die Verhängung eines Arbeitsverbots rechtswidrig.
Für Besitzer einer Aufenthaltsgestattung gilt für die Aufnahme einer Beschäftigung ebenfalls eine Wartefrist von einem Jahr – erst danach kann eine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt werden (§ 61 Asylverfahrensgesetz). Danach besteht ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang: Die Zustimmung zur Beschäftigung wird nur nach einer Arbeitsmarktprüfung erteilt.Beim Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist die Verhängung eines Arbeitsverbots nicht möglich. Die Ausnahmen von § 6 (Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses) und § 7 BeschVerfV (Härteregelung) gelten auh für Personen mit Aufenthaltsgestattung.
Zuständig gegenüber dem Antragsteller für die Erteilung der Zustimmung zur Beschäftigung oder die Verhängung eines Arbeitsverbots ist seit dem 1. Januar 2005 allein die Ausländerbehörde. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis kann also nur bei der Ausländerbehörde gestellt werden – die Arbeitsagentur wird für die erforderliche Zustimmung nur in einem internen Verwaltungsverfahren beteiligt. Das gleiche gilt für einen möglichen Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid.
Übersichten zum Aufenthaltsrecht (Stand Januar 2012)
Tabellen zu den Aufenthaltspapieren (Stand Januar 2012)
Erlass NRW: Verlängerung nach der Bleiberechtsregelung (15.11.2011)
Arbeitshilfe: Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Deutschland. Handreichung des Diakonischen Werks, Oktober 2011
NRW: Anwendungshinweise zu § 25a des Aufenthaltsgesetzes (29.9.2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (1.8.2011); das Landesarbeitsministerium hat in dieser Version der Arbeitshilfe seine bisherige Rechtsauffassung erfreulicherweise konkretisiert und sieht nun ausdrücklich die Bewilligung von Leistungen analog des Bildungspakets auch über § 6 AsylbLG für möglich und geboten an.
Arbeitshilfe: Zur Umsetzung des § 25a AufenthG - Bleiberecht für Jugendliche und Heranwachsende (September 2011)
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes (Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung - MighEV, September 2011)
Arbeitshilfe: Prüfschema - Zugang zum SGB II für AusländerInnen (Juli 2011)
Arbeitshilfe des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales NRW zum Bildungs- und Teilhabepaket (28.4.2011)
SGB-II-Rechner zum Download (Diakonisches Werk Neckar-Odenwald-Kreis, Stand: Apri l2011)
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“ (17/4401) in einer auf Antrag von Union und FDP geänderten Fassung (17/5093) (März 2011)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (März 2011)
Bilanz der Beiberechtsregelung: Tabellarische Übersicht der Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke (Februar 2011)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zukünftige Entwicklung und Bilanz des Bleiberechts für langjährig geduldete Menschen (3.2.2011, Drucksache 17/4631)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2010 (16.2.2011, Drucksache 17/4376)
Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Linken: Umgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (15.2.2011, Drucksache 17/4779)
Konsolidierte Fassung des SGB II inkl. der Änderungen (Stand 23.2.2011)