X-Account-Key: account3 X-UIDL: 1173086285.6723 X-Mozilla-Status: 0001 X-Mozilla-Status2: 00000000 X-Mozilla-Keys: $label1 Return-Path: Received: from murder ([unix socket]) by s170 (Cyrus v2.2.12) with LMTPA; Fri, 07 Sep 2007 11:01:37 +0200 Received: from localhost (localhost [127.0.0.1]) by s170.mittwaldmedien.de (Postfix) with ESMTP id 1C33C10E4031; Fri, 7 Sep 2007 11:01:37 +0200 (CEST) Received: from [192.168.0.24] (muedsl-82-207-254-133.citykom.de [82.207.254.133]) by s170.mittwaldmedien.de (Postfix) with ESMTP id 1E14310E406E; Fri, 7 Sep 2007 11:01:27 +0200 (CEST) Message-ID: <46E115BE.9070801@ggua.de> Date: Fri, 07 Sep 2007 11:11:26 +0200 From: Anna Laumeier User-Agent: Thunderbird 2.0.0.6 (Windows/20070728) MIME-Version: 1.0 To: Brigitte Derendorf , =?ISO-8859-15?Q?Dominik_H=FC?= =?ISO-8859-15?Q?ging?= , Marlies Isernhinke , =?ISO-8859-15?Q?Thomas_Gr=FCnewald?= , =?ISO-8859-15?Q?Volker_H=FCgel?= , ClaudiusVoigt , Norbert Attermeyer , Iris Beckmann , Evica Schlosser , Johanna Kokoszka , =?ISO-8859-15?Q?Ulrike_L=F6w?= Subject: [Fwd: Hinweise zur Auslegung des geaenderten AsylbLG, zum BAfoeG und zur neu gefassten BeschVerfV] Content-Type: text/html; charset=ISO-8859-15 Content-Transfer-Encoding: 8bit X-Virus-Scanned: by AMaViS snapshot-20020531

-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Hinweise zur Auslegung des geaenderten AsylbLG, zum BAfoeG und zur neu gefassten BeschVerfV
Datum: Fri, 07 Sep 2007 09:50:16 +0200
Von: Georg Classen <georg.classen@gmx.net>
Antwort an: georg.classen@gmx.net
An: Verborgene_Empfaenger: ;


anbei:


1. Rundschreiben Berliner Sozialverwaltung zu § 2 AsylbLG
(48-Monatsfrist und Bestandschutzregelung!!!)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/Rdschr_AsylbLG_2007.pdf

2. Rundschreiben Berliner Sozialverwaltung zu § 1 AsylbLG
(Abgrenzung AsylbLG/SGB II/SGB XII, bei Bleiberecht nach § 23 I oder
§ 104a AufenthG Leistungen nach SGB II/XII)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/Rdschr_AsylbLG_2007.pdf

3. Änderung Ausführungsvorschrift Berlin zu § 1a AsylbLG
(erweiterter Spielraum für Barleistungen und Mietkostenübernahme)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/AV_Bln_1aAsylbLG_2007.pdf


4. aktualisierte Hinweise und Rechtsprechung
zu § 1a AsylbLG
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/eckpkte-paragraf_1a_asylblg.doc
zu § 2 AsylbLG
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/eckpunkte_paragraf2_asylblg.doc
zu §§ 4 und 6 AsylbLG
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/krankenhilfe_asylblg.doc

5. zur Abgrenzung AsylbLG/SGB II beim Bleiberecht nach § 23 I AufenthG
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMAS_Korrektur_DA_7_SGB_II.pdf

6. Urteile LSG Bln-Brandenburg: Anspruch Arbeit suchender Unionsbürger
auf ALG II trotz Ausschlussregelung § 7 Abs. 1 SGB II
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2009.pdf
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2013.pdf


7. neue Rechtsprechungsübersicht zum Flüchtlingssozialrecht (pdf 4,5 MB)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/Urteile2.pdf

8. update Wortlaut AsylbLG und weitere sozialrechtliche Bestimmungen
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMAS_Korrektur_DA_7_SGB_II.pdf


9. Weisung zum Kindergeld vom 13.06.07 (zum Gesetz v. 13.12.06
und Ansprüche nach int. Recht, u.a. rückwirkendes Kindergeld
für Asylbewerber bei Flüchtlingsanerkennung)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Weisung_Kindergeld_130607.pdf


10. Leitfaden Ausbildungsförderung für MigrantInnen und Flüchtlinge.
Kommentierung § 8 BAföG, § 63 SGB III und § 7 Abs. 5 SGB II unter
Berücksichtigung des geplanten 22. BAföG-ÄndG
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/Leitfaden_BAfoeG.pdf

11. Infoseite zum BAföG für MigrantInnen und Flüchtlinge und zur
Härteregelung des § 7 Abs. 5 SGB II
http://fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/bafoeg.html


12. update Wortlaut BeschVerfV und Hinweise zum erleichterten
Arbeitsmarktzugang für geduldete und bleibeberechtigte Flüchtlinge
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/beschverfv_neu.pdf

mit freundlichen Grüßen

Georg Classen
www.fluechtlingsrat-berlin.de


***

zu 1.

Das Berliner Rundschreiben zu § 2 AsylbLG stellt klar und begründet

* dass Leistungsberechtigte, die am Tag des Inkraftretens des ZuwG-ÄndG
Leistungen nach § 2 erhalten haben, diese weiterhin erhalten, also nicht
für 12 Monate auf Leistungen nach § 3 verwiesen werden
(Bestandschutzregelung), und

* unter Hinweis auf das Urteil des LSG Hessen,
dass auch Zeiten des Leistungsbezugs nach SGB II; XII, BSHG und § 2
AsylbLg auf die 48-Monatsfrist anrechenbar sind.

Auszug aus dem Rundschrieben:

"4.1 Zu berücksichtigende Zeiten

Anspruch auf Leistungen analog SGB XII haben grundsätzlich
Leistungsberechtigte, die über eine Dauer von 48 Monaten Leistungen nach
§ 3 AsylbLG erhalten haben.

Ebenfalls anrechenbar auf die Frist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind Zeiten,
in denen "höherwertige" Leistungen bezogen wurden (Hessisches LSG,
Beschluss vom 21.03.2007 - L 7 AY 14/06 ER -). Das Gericht hat hierzu
schlüssig ausgeführt, dass, wenn bereits der Bezug von Leistungen nach §
3 AsylbLG den Anspruch rechtfertigt, dies erst recht gelten müsse, wenn
die Frist durch den Bezug "höherwertiger" Leistungen abgedeckt sei.

Zu "höherwertigen" Leistungen können beispiels-weise Leistungen nach den
SGB II - Grundsiche-rung für Arbeitsuchende -, XII - Sozialhilfe - oder
VIII - Kinder- und Jugendhilfe - gehören, sowie in der Übergangszeit der
Fristverlängerung auch vor der Gesetzesänderung bezogene Leistungen nach
§ 2 AsylbLG.

Dies folgt auch aus der Gesetzesbegründung, wo hinsichtlich der
Fristerfüllung nicht auf die Dauer des Leistungsbezuges oder dessen
Qualität, sondern allein auf die Dauer des Aufenthaltes abgestellt
worden ist. Demnach könne "bei einem Voraufenthalt von vier Jahren davon
ausgegangen werden, dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive
entsteht, die es gebietet, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine
bessere soziale Integration gerichtet sind. ...

Bei unterbrochenem Leistungsbezug werden die einzelnen Zeiten des
Leistungsbezuges addiert ... Eine Addition ... erfolgt nicht, wenn der
Leistungsberechtigte zwischenzeitlich ausgereist ist ... wobei
Orientierungsreisen, kurzfristige Besuche etc nicht als "Ausreise"
gelten ...

4.4 Bestandswahrung

Ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Übergangsvorschrift ist für
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung
bereits Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, die 48-Monatsfrist nicht
rückwirkend anzuwenden. Diese Personen erhalten somit weiterhin
Leistungen nach § 2 AsylbLG, auch wenn die Dauer des Leistungsbezugs
insgesamt zwar länger als 36 Monate, aber kürzer als 48 Monate andauert.
Mit der Gewährung der weitergehenden Leistungen geht eine gezielte
Förderung der Eingliederung der Leistungsbezieher in das hiesige
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben einher; es wäre mit der
grundsätzlichen Intention dieser Bestimmung daher unvereinbar und für
die betroffenen Personen eine unbillige Härte, wenn der bereits
begonnene Integrationsprozess nachträglich durch eine Verschlechterung
des Leistungsniveaus nachteilig beeinträchtigt werden würde."

***

zu 3.

Die Änderung der Berliner Ausführungsvorschrift zu § 1a AsylbLG gilt
den Bezirken einen Spielraum, in besonders begründeten Einzelfällen
keine Sachleistungen in einer Gemeinschaftsunterlkunft ("Ausreisezentrum
Motardstr. ...), sondern weiterhin (gekürzte) Barleistungen zu zahlen
sowie ggf. auch Mietkosten zu übernehmen, da das Sachleistungsprinzip
bei § 1a nicht mehr ausnahmslos zwingend vorgeschrieben wird.

***